Förderregelungen ESF Plus (2021-2027)
Grundlage für die ESF-Plus-Förderung sind die EU-Verordnungen sowie die spezifischen Förderrichtlinien und -leitfäden der einzelnen ESF-Plus-Förderprogramme i.V.m den BNBest-ESF-Bund. Auf dieser Seite erhalten Sie einige grundlegende Informationen zu den Bedingungen der ESF-Plus-Förderung.
Die BNBest-ESF-Bund (Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027) sind nach den VV Nr. 15.2 und 15.4 zu § 44 BHO im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof für den Zuwendungsbereich des ESF Plus der Förderperiode 2021-2027 abgestimmt.
Die Anlagen 2 bis 4 der BNBest-ESF-Bund enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und gelten für alle Zuwendungsempfänger der EU-Strukturfondsförderperiode 2021–2027, die Finanzierungsbestandteile aus dem ESF Plus im Rahmen der Projektförderung erhalten:
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Anlage 2: BNBest-P-ESF-Bund [PDF, 167KB]
(Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027)
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Anlage 3: BNBest-Gk-ESF-Bund [PDF, 145KB]
(Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027)
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Anlage 4: BNBest-P-Kosten-ESF-Bund [PDF, 124KB]
(Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027)
In der Förderrichtlinie bzw. im Zuwendungsbescheid wird aufgeführt, welche Anlage der BNBest-ESF-Bund greift. Die entsprechende/n Anlage/n der BNBest-ESF-Bund sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die BNBest-ESF-Bund ersetzen insoweit die Anlage 2, 3 und 4 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO.
Bei Fragen können Sie sich gerne an Ihre Bewilligungsbehörde wenden.