Der erste Sozialfonds (1957-1971)
Ein Ausgleich zwischen den Mitgliedstaaten wird geschaffen.
Der erste Fonds konnte Zuschüsse für die Wiedereingliederung von Erwerbslosen, Unterbeschäftigten und Behinderten in den Produktionsprozess durch Umschulungsmaßnahmen und Wiedereinstellungsbeihilfen gewähren. Er konnte auch Arbeitnehmer in Unternehmen unterstützen, die sich in einer Umstellungsphase befanden. Ursprünglich war der ESF mit der Zielsetzung konzipiert worden, die Arbeitslosigkeit in den am stärksten betroffenen Regionen, insbesondere Süditalien, zu verringern oder zu beseitigen.
Der Hintergrund: Die Arbeitsmarktlage
Die große Mehrheit der Arbeitskräfte in der Gemeinschaft verfügte damals über einen Arbeitsplatz. Die Beschäftigungslage stellte sich in den einzelnen Mitgliedstaaten allerdings sehr unterschiedlich dar: In Luxemburg gab es keine Arbeitslosen, in Frankreich und den Niederlanden war die Arbeitslosenzahl niedrig, in Deutschland und Belgien geringfügig. Dagegen erreichte sie in Italien mit 8,3 Prozent - das waren 64 Prozent der Arbeitslosen der Gemeinschaft - eine beträchtliche Höhe.
Auch hinsichtlich des Beschäftigungsniveaus bestanden starke Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. In Italien wurde das niedrigste Beschäftigungsniveau verzeichnet, in Deutschland das höchste.
Italien und Deutschland: Die beiden wichtigsten Empfänger von Zuschüssen aus dem ersten Fonds
Von 1961 bis 1972 ermöglichten die Zuschüsse aus dem ESF die Wiederbeschäftigung von mehr als 1,1 Millionen Arbeitslosen, wovon ca. 850.000 Italiener waren, sowie den Ortswechsel von ungefähr 800.000 Arbeitssuchenden, von denen ebenfalls die Hälfte Italiener waren. In dieser Zeit förderte der ESF die Ausbildung einer großen Zahl von Arbeitnehmern. So erhielten beispielsweise 100.000 Italiener aus Apulien eine Ausbildung, um in Deutschland, Frankreich und Belgien arbeiten zu können.
Der erste Fonds: Ein Ausgleichsfonds
Der erste Fonds hatte einen Nachteil: Er arbeitete nach Art eines Ausgleichmechanismus: Aus dem ESF wurden Rückerstattungen an die einzelnen Mitgliedstaaten für bestimmte Kosten vorgenommen, die diesen Staaten aus der Durchführung des Vertrages auf dem Gebiet der Beschäftigung der Arbeitskräfte entstanden. Sie wurden nur auf Antrag eines Mitgliedstaates gewährt und betrugen 50 Prozent der Kosten, die von diesem Staat oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Inkrafttreten des EWG-Vertrags aufgewandt wurden.
Da die Kommission also in keiner Weise zur Auswahl der Zahlungsanträge befugt war, mussten alle Maßnahmen, die den vom Rat erarbeiteten Bedingungen entsprachen, genehmigt werden. Aufgrund der Begrenzung der Mittel des ESF, bewirkte diese Situation eine zu starke Streuung der Gelder nach dem Gießkannenprinzip.
Ein weiteres Manko bestand auch darin, dass der erste ESF noch nicht für Arbeiterinnen und Arbeiter ohne Berufsausbildung oder für Jugendliche, die eine erste Beschäftigung suchten, wirksam werden konnte. Gerade Jugendliche bildeten jedoch den bei weitem größten Teil der Arbeitskräfte, für den damals in Italien Berufsbildungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Auch war die Einschaltung des ESF für Selbstständige, die ihre Unabhängigkeit behalten wollten, nicht vorgesehen.
Mittelausstattung
Von 1961 bis 1972, dem Zeitraum seiner Tätigkeit, verfügte der erste ESF über ein Budget in Höhe von ungefähr 420 Millionen Rechnungseinheiten.
Die Grenzen der Tätigkeit des ersten Fonds
Das Vertrauen, das die Gründer des Gemeinsamen Marktes in die positiven Auswirkungen des Marktes setzten, übte einen starken Einfluss auf die Errichtung des ESF aus. Drei Grundsätze können hier genannt werden:
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Die Überzeugung, dass die Errichtung der Gemeinschaften gleichzeitig zu Wachstum und Vollbeschäftigung führen müsse;
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Die Vorstellung, der Arbeitsmarkt sei selbst regulierend und letztlich nur ein Nebenprodukt des Wachstums;
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Die in den Römischen Verträgen angestrebte Harmonisierung der einzelstaatlichen politischen Maßnahmen wurde als greifbare Realität dargestellt.
Ab Ende der sechziger Jahre setzte sich jedoch die Erkenntnis durch, dass sich der Aufbau eines harmonischen europäischen Arbeitsmarktes nicht realisieren ließ und dass weiterhin Ungleichheiten zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt und Unterschiede zwischen den nationalen politischen Maßnahmen bestanden.
Dieser Sachverhalt machte eine Reform der Aufgabe und Arbeitsweise des ESF erforderlich und führte bei den sechs Mitgliedstaaten zu diesen Überlegungen:
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Die Gemeinschaft musste künftig in Bezug auf die Fondsverwaltung stärkeres Gewicht erlangen.
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Der ESF sollte in ein Instrument zur Bekämpfung struktureller Ungleichheiten umgewandelt werden.
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Weitere Zielgruppen sollten von der Förderung des ESF erfasst werden.