Projektauswahlkriterien "Win-Win" 1. Förderrunde
Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
- Prioritätsachse
- ID der spezifischen Ziele
- Spezifisches Ziel
- Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes
- Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität
- Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit
- Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
- Förderrichtlinie
- Fördergegenstand
- Antragsberechtigte
- Fördervoraussetzungen
- Räumlicher Geltungsbereich
- Auswahlverfahren
- Auswahlkriterien
Prioritätsachse
4: Soziale Innovationen
ID der spezifischen Ziele
ESO4.8.
Spezifisches Ziel
Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen (ESF Plus)
Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes
Das ESF Plus-Programm Win-Win leistet durch die Verbesserung des Zugangs und die Heranführung von jungen Männern mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Ausbildung und Beschäftigung im erwerbsfähigen Alter von 18 bis 35 Jahren an den Arbeitsmarkt einen Beitrag zur aktiven Inklusion und Verbesserung sozialen und ökonomischen Teilhabe von besonders benachteiligten Personen.
Zur Zielerreichung sollen im Rahmen von Win-Win neue soziale Beziehungen oder Kooperationen zwischen öffentlichen, zivilgesellschaftlichen und/oder privaten Organisationen geschaffen werden, die der Gesellschaft zugutekommen und ihre Handlungsfähigkeit stärken.
Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität
- PE4h1: Männliche 18-35-Jährige mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit/Ausbildung, die nach Ihrer Teilnahme an einer Maßnahme eines Kooperationsverbundes einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz haben oder eine schulische Bildung absolvieren.
- PE4h2: Männliche 18-35-Jährige mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit/Ausbildung, die nach Ihrer Teilnahme an einer Maßnahme eines Kooperationsverbundes ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht haben.
Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.
Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.
Im Rahmen des ESF-Programms Win-Win sollen Vernetzungsveranstaltungen und Transferworkshops nach nachhaltigen, insb. ökologischen Kriterien, organisiert werden oder als virtuelle Arbeitstreffen stattfinden. Veranstaltungen sollen durch den ÖPNV gut erreichbar und das Catering nach ökologischen Kriterien erfolgen.
Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.
Für alle im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.
Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:
Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
- Im Rahmen des ESF-Programms Win-Win werden gendersensible Ansätze umgesetzt, z.B. bei der Ansprache und der Heranführung von besonders benachteiligten jungen Männern an den Arbeitsmarkt.
- Seminare und Workshops zur Förderung von sozialen, interkulturellen und Gender-Kompetenzen sowie beispielsweise Motivations,- Kommunikations- oder Anti-Gewalttrainings, sollen auch zu Verhaltensänderungen beitragen.
Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
- Durch die Sensibilisierung von Mitarbeitenden in Betrieben und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung zu den Lebenslagen der Zielgruppe und Themen kultureller Vielfalt und Antiziganismus leistet das ESF-Programm Win-Win einen Beitrag zur Antidiskriminierung und zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze.
Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
- Junge Männer mit Behinderungen sind Teil der Zielgruppe des ESF-Programms Win-Win.
Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
- Im Rahmen des ESF-Programms Win-Win sollen Vernetzungsveranstaltungen und Transferworkshops nach nachhaltigen, insb. ökologischen Kriterien organisiert werden oder als virtuelle Arbeitstreffen stattfinden. Veranstaltungen sollen durch den ÖPNV gut erreichbar und das Catering nach ökologischen Kriterien erfolgen.
Förderrichtlinie
Die Förderrichtlinie wird am 15. Februar 2023 veröffentlicht.
Fördergegenstand
Das Programm Win-Win zielt darauf ab, junge Männer mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Ausbildung, Beschäftigung und zu einschlägigen Unterstützungs- und Sozialleistungen im erwerbsfähigen Alter von 18 bis 35 Jahren bei der Entwicklung von Perspektiven zur Verbesserung sozialen und ökonomischen Teilhabe zu unterstützen. Dabei handelt es sich insbesondere um junge Männer mit Migrationshintergrund und nichterwerbstätige junge Männer, die von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern vor Ort nicht (mehr) erreicht und betreut werden können oder die eine Kooperation mit den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern verweigern oder diese ablehnen.
Zur Zielerreichung werden im Handlungsfeld 1 "Durch Kooperation zur Integration" nachfolgende neue Kooperations-/Projektverbünde zwischen öffentlichen, zivilgesellschaftlichen und privaten Organisationen gefördert:
A. Neue Kooperations-/Projektverbünde bestehend aus mindestens einer/eines
- Kommune (Stadt, Gemeinde, Landkreis) und/oder Einrichtung der öffentlichen Verwaltung,
- örtlichen Agentur für Arbeit und/oder Jobcenters,
- zivilgesellschaftlichen Organisation und
- Unternehmens- und Wirtschaftsverbandes und/oder einer angemessenen Anzahl von lokalen (Sozial-)Unternehmen und Betrieben aus unterschiedlichen Branchen,
die gemeinsam sozial-innovative Lösungskonzepte sowie passgenaue und sich gegenseitig verstärkende teilnehmerbezogene Maßnahmen insbesondere für diejenigen jungen Männer entwickeln und erproben, die von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern vor Ort nicht (mehr) erreicht und betreut werden können.
B. Neue Kooperations-/Projektverbünde bestehend aus mindestens einer/eines
- Kommune (Stadt, Gemeinde, Landkreis) und/oder Einrichtung der öffentlichen Verwaltung,
- zivilgesellschaftlichen Organisation und
- Unternehmens- und Wirtschaftsverbandes und/oder einer angemessenen Anzahl von lokalen (Sozial-)Unternehmen und Betrieben aus unterschiedlichen Branchen,
die gemeinsam sozial-innovative Lösungskonzepte sowie passgenaue und sich gegenseitig verstärkende teilnehmerbezogene Maßnahmen insbesondere für diejenigen jungen Männer entwickeln und erproben, die eine Kooperation mit den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern verweigern oder diese ablehnen.
Bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben sollte bzw. muss darauf geachtet werden, dass
- die Vorhaben in die kommunale Integrationsstrategie vor Ort eingebunden und ein Transfer von sozialen Innovationen auf andere Kommunen oder in andere soziale Kontexte ermöglicht werden kann,
- die bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) zur Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung sowie die ökologische Dimension der Nachhaltigkeit beachtet werden,
- sich passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen nach dieser Richtlinie inhaltlich von den Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III unterscheiden und sich von denen abgrenzen, diese nicht ersetzen und deren Ziel nicht ausschließlich darin besteht, die gesetzlich normierten Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme zu umgehen,
- eine Abgrenzung zu dem Regelinstrument § 16 h SGB II "Förderung schwer zu erreichender junger Menschen" vorzunehmen ist. Um eine entsprechende Abgrenzung sicherzustellen, werden die Träger von Win-Win verpflichtet, sich proaktiv mit den Jobcentern, die Maßnahmen nach 16 h SGB II umsetzen bzw. planen, abzustimmen. Dies sollte in den Kooperationsvereinbarungen, die zwischen Vorhabenträgern und den beteiligten Jobcentern abzuschließen sind, aufgenommen werden. Darüber hinaus ist im Rahmen des Berichtswesens (jährlicher Sachbericht im Rahmen des Zwischennachweises) über die geforderte proaktive Abgrenzung nach § 16 h SGB II zu berichten.
Wo zur Erreichung des Zuwendungszwecks sinnvoll, kann neben dem fachlichen Austausch von Vorhaben auf nationaler Ebene auch ein transnationaler Expertenaustausch zu zielgruppenspezifischen Fragen mit Kommunen und/oder vergleichbaren Vorhaben in anderen EU-Mitgliedstaaten, unterstützt werden.
Durch die Bildung von neuen Kooperations-/Projektverbünden können Angebote der Regelförderung mit den nachfolgenden Projektbausteinen des ESF Plus-Programms "Win-Win" sinnvoll kombiniert werden.
Auf der strukturellen Ebene sind dies beispielhaft:
- Einrichten einer unabhängigen Koordinierungsstelle zur Stärkung des Zusammenhalts und Sicherstellung einer kontinuierlichen Kommunikation zwischen den beteiligten Akteuren und externen Partnern;
- bei Bedarf Einbindung einer neutralen unabhängigen Moderation;
- Fort- und Weiterbildungen zur Reflektion der eigenen Haltung zu bestehenden oder neuen Kooperationen oder Stärkung von Soft Skills;
- Aktivitäten zur Einbindung von Vorhaben in die kommunale Integrationsstrategie und Absicherung der Nachhaltigkeit des Vorhabens in kommunalen Strukturen;
- Sensibilisierung von Mitarbeitenden in Betrieben und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung zu den Lebenslagen der Zielgruppe und Themen kultureller Vielfalt und Antiziganismus;
- Unterstützung des Auf- und Ausbaus von branchenübergreifenden Unternehmensnetzwerken und bei der Einrichtung von (über-)betrieblichen Trainingsangeboten;
- Gewinnung von (Teilzeit-)Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Programmteilnehmende;
- Kooperation und lokalen EHAP Plus- und WIR-Vorhaben sowie anderen ESF Plus-Vorhaben zur Übernahme von erwerbsfähigen Teilnehmern.
Auf der teilnehmerbezogenen Ebene sind dies beispielhaft:
- Information und Beratung über die Angebote und den Zugang zur allgemeinen und berufsbezogenen Deutschsprachförderung inklusive niedrigschwelliger Angebote mit Sprachförderanteilen, insbesondere zu den Fördermöglichkeiten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;
- Seminare und Workshops zur Förderung von sozialen, interkulturellen und Gender-Kompetenzen sowie beispielsweise Motivations,- Kommunikations- oder Anti-Gewalttrainings, die auch zu Verhaltensänderungen beitragen sollen;
- Aufsuchende - bei Bedarf möglichst muttersprachliche - Sozialarbeit und begleitende Unterstützung bei der Strukturierung des Tagesablaufs;
- Information und Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit Behörden und der Inanspruchnahme von Angeboten des regulären Hilfesystems, wie beispielsweise Suchtberatung, Schuldnerberatung, Obdachlosenhilfe, sowie von lokalen/regionalen Hilfsangeboten;
- Information und Beratung über den (rechtlichen) Zugang und Anspruchsvoraussetzungen für Förderangebote und Leistungen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter, die bedarfsentsprechende Beratung und Förderung in eigener Zuständigkeit anbieten und leisten, und zu inhaltlich anschließenden Vorhaben;
- Motivation und Anreize zur Teilnahme an betrieblichen Trainings oder Praktika und schrittweisen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Ausbildung/Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit oder Nachholen einer schulischen Bildung;
- Aktivierung und Unterstützung bei der Heranführung und Inanspruchnahme von lokalen/regionalen Hilfsangeboten als auch beim Zugang zu relevanten Leistungen des regulären Hilfesystems (insbesondere Leistungen nach dem SGB II und SGB III);
- Unterstützung bei der Kontaktaufnahme und Heranführung an lokale/regionale (Sozial-)Unternehmen oder Betriebe aus unterschiedlichen Branchen;
- Kennenlernen und Erproben von verschiedenen branchen-typischen betrieblichen oder gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten;
- Intensives Coaching/Mentoring durch individuell aufgebaute Lern-, Qualifizierungs- und Trainingsmodule im Rahmen eines "On the job-Trainings" oder bis zu dreimonatigen Praktikums;
- Aktivierung und Schaffung von Anreizen für Teilnehmende für Verdienstmöglichkeiten bzw. Aufnahme einer niedrigschwelligen (Weiter-) Beschäftigung;
- Individuelle sozialpädagogische Betreuung und begleitende Unterstützung während der Aufnahme und Dauer von betrieblichen Trainings und Praktika, einer Ausbildung und Arbeit oder selbstständigen Tätigkeit bis zu einem Jahr zur Vermeidung von Abbrüchen von neu aufgenommenen Ausbildungen und Beschäftigungen;
Die Aktivitäten und Maßnahmen auf der teilnehmerbezogenen Ebene werden als erfolgreich gewertet, wenn die Teilnehmenden nach Ihrer Teilnahme an einer Maßnahme eines Kooperationsverbundes ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht und/oder einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz haben oder eine selbständige Tätigkeit ausüben oder eine schulische Bildung absolvieren.
Im Handlungsfeld 2 "Soziale Innovationen bewerten und Träger vernetzen" soll übergeordnet eine Forschungs- und Vernetzungsstelle gefördert werden, die mit ihrer Arbeit insbesondere dazu beitragen soll, das Programm und die Qualität der Zusammenarbeit von neuen Kooperationsverbünden sowie soziale Innovationen, die vor Ort etabliert oder auf andere Kommunen bzw. soziale Kontexte übertragen werden sollen, zu evaluieren und die Vorhabenträger miteinander zu vernetzen. Konkret soll die Forschungs- und Vernetzungsstelle folgende Aufgaben erfüllen:
- Quantitative und qualitative Begleitevaluierung des Programms anhand der von den Vorhabenträgern bereitgestellten Daten;
- Bewertung der Zusammenarbeit von neuen Kooperationsverbünden sowie von sozialen Innovationen und deren Übertragbarkeit auf andere Kommunen oder in andere soziale Kontexte und die Identifizierung von förderlichen und hinderlichen Faktoren für den Projekterfolg sowie die Benennung von Best-Practice Bespielen;
- Fachlich-inhaltliche Begleitung einer unabhängigen Koordinierungsstelle bei methodischen Fragen;
- Durchführung von bundesweiten (Vernetzungs-) Treffen der Vorhabenträger, gegebenenfalls auch unter Einbezug anderer relevanter (über-) örtlicher Akteure;
- Durchführung von Transferworkshops zur Übertragung von sozialen Innovationen auf andere Kommunen oder in andere soziale Kontexte.
Die Laufzeit der Vorhaben beträgt in der Regel vier Jahre.
Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben müssen bei Antragstellung für den gesamten Förderzeitraum mindestens 250.000 Euro betragen und dürfen bei einer vierjährigen Projektlaufzeit den Höchstbetrag von 1.250.000 Euro nicht überschreiten.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Dabei kommt in Win-Win einheitlich ein Interventionssatz in Höhe von bis zu 95 Prozent zur Anwendung:
- Bis zu 95 Prozent für das Zielgebiet "Stärker entwickelte Regionen" (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
- Bis zu 95 Prozent für das Zielgebiet "Übergangsregionen" (hierzu gehören die neuen Bundesländer sowie zusätzlich die Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).
Eine zielgebietsübergreifende Förderung von Kooperations-/Projektverbünden ist nicht möglich.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, z. B. Bildungsträger, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gemeinnützige Träger, Forschungsinstitute, Verbände und sonstige Unternehmen. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten.
Fördervoraussetzungen
Antragsteller müssen ihre fachlich-inhaltliche, sowie administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens darlegen und eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen. Für die fachliche und administrative Umsetzung des Vorhabens muss der Zuwendungsempfänger angemessene Stellenanteile für die Projektkoordination/ -leitung und die finanztechnische Abwicklung einplanen. Sowohl der Zuwendungsempfänger als auch jeder Teilvorhabenpartner muss einen angemessenen Beitrag zur Eigenbeteiligung erbringen. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.
Handlungsfeld 1: "Durch Kooperation zur Integration"
Eine Fördervoraussetzung ist die Bildung von neuen Kooperations-/ Projektverbünden oder die Einbindung von neuen Kooperationspartnern in bereits vorhandene Trägerstrukturen vor Ort bestehend aus
- Kommunen und/oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung,
- Arbeitsverwaltung (Agentur für Arbeit, Jobcenter),
- zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie
- Unternehmens- und Wirtschaftsverbänden und/oder lokalen (Sozial-) Unternehmen und Betrieben aus unterschiedlichen Branchen.
Im Handlungsfeld 2 "Soziale Innovationen bewerten und Träger vernetzen"
Zur Unterstützung der Programmumsetzung wird eine Forschungs- und Vernetzungsstelle eingerichtet. Sie muss zur Abdeckung der Aufgaben die entsprechende fachliche Eignung vorhalten:
- Erfahrung in der Evaluierung und Begleitung der Umsetzung von ESF-Programmen, einschließlich der Unterstützung der Träger eines ESF-Programms.
- Erfahrung in der Bewertung und dem Transfer von sozialen Innovationen
- Erfahrung im Monitoring von ESF-Programmen, einschließlich der Auswertung anderer statistischer Quellen, Studien und Berichte.
-
Erfahrung in der Konzipierung und Durchführung von (Vernetzungs-) Veranstaltungen und Workshops
Räumlicher Geltungsbereich
bundesweit
Auswahlverfahren
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungs-verfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren. Interessenbekundungen müssen über ein dialoggesteuertes IT-System, das im Förder-portal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) verfügbar ist, bearbeitet und abgeschlossen sein. Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist. Aus der Vorlage einer Interessenbekundung kann kein Rechtsanspruch auf Aufforderung zur Antragstellung abgeleitet werden.
Die Bewertung der Interessenbekundungen im Handlungsfeld 1 "Durch Kooperation zur Integration" und im Handlungsfeld 2 "Soziale Innovationen bewerten und Träger vernetzen" erfolgt unter Einbeziehung eines unabhängigen externen Gutachter-instituts und anhand der vom ESF-Plus Begleitausschuss genehmigten Auswahlkriterien.
Interessenbekundungen im Handlungsfeld 1 "Durch Kooperation zur Integration" müssen grundsätzlich Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
- Fachliche und administrative Qualifikation des Antragstellenden
- Soziale Problemlagen und Handlungsbedarf für die Zielgruppe
- Beteiligtenanalyse vor Ort und Bildung eines neuen Kooperationsverbunds
- Zielsetzung und sozial-innovativer Lösungsansatz des Vorhabens
- Zielwerte des Vorhabens
- Beitrag zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele)
- Einbindung und Verstetigung von Vorhaben in die kommunale Integrationsstrategie bzw. in kommunale Strukturen und Transfer von sozialen Innovationen
- Arbeits- und Zeitplan
- Finanzierungsplan
Die Bewertungskriterien im Handlungsfeld 1 "Durch Kooperation zur Integration" stellen sich wie folgt dar:
- Fachliche und administrative Eignung des Antragstellenden bis zu 15 Punkte
- Qualität der Beschreibung der sozialen Problemlagen und des Handlungsbedarfs für Zielgruppe vor Ort bis zu 15 Punkte
- Qualität der Beteiligtenanalyse vor Ort sowie der Bildung und Zusammenarbeit eines neuen Kooperationsverbundes bis zu 15 Punkte
- Qualität der Beschreibung der Zielsetzung und des sozial-innovativen Lösungsansatzes des Vorhabens bis zu 15 Punkte
- Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) bis zu 10 Punkte
- Qualität der Einbindung und Verstetigung von Vorhaben in die kommunale Integrationsstrategie bzw. in kommunale Strukturen und des Transfers von sozialen Innovationen bis zu 10 Punkte
- Qualität des Arbeits- und Zeitplans bis zu 10 Punkte
- Wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben bis zu 10 Punkte
Die maximal zu erreichende Punktzahl beträgt 100 Punkte.
Interessenbekundungen im Handlungsfeld 2 "Soziale Innovationen bewerten und Träger vernetzen" müssen grundsätzlich Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
- Fachliche und administrative Qualifikation des Antragstellenden
- Zielsetzung und Evaluationskonzept
- Bewertung der Zusammenarbeit mit neuen Kooperationspartner
- Bewertung sozialer Innovationen und des Transfers auf andere Kommunen bzw. in andere soziale Kontexte
- Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele)
- Maßnahmenkonzept zur Vernetzung
- Arbeits- und Zeitplan
- Finanzierungsplan
Die Bewertungskriterien im Handlungsfeld 2 "Soziale Innovationen bewerten und Träger vernetzen" stellen sich wie folgt dar:
- Fachliche und administrative Qualifikation des Antragstellenden bis zu 15 Punkte
- Qualität des Evaluationskonzepts bis zu 10 Punkte
- Bewertung der Zusammenarbeit mit neuen Kooperationspartner bis zu 15 Punkte
- Bewertung von sozialen Innovationen und des Transfers auf andere Kommunen bzw. in andere soziale Kontexte bis zu 15 Punkte
- Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) bis zu 10 Punkte
- Qualität des Maßnahmenkonzepts zur Vernetzung bis zu 15 Punkte
- Qualität des Arbeits- und Zeitplans bis zu 10 Punkte
- Wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben bis zu 10 Punkte
Die maximal zu erreichende Punktzahl beträgt 100 Punkte.
In der zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Sie werden aufgefordert einen förmlichen Förderantrag über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) zu stellen. Der Förderantrag unterliegt der Schriftform.
Bei einer Antragstellung sind folgende Schreiben der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum Ende der Antragsfrist vorzulegen:
- eine verbindliche Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Kooperationspartnern, die insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit eine klare Zuordnung der Aufgaben, Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse regelt.
Auswahlkriterien
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Berücksichtigung der
- Förderwürdigkeit
- Anzahl und regionale Verteilung der eingereichten Interessenbekundungen
- Höhe des verfügbaren Finanzvolums je Zielgebiet
- Qualität der Interessenbekundungen anhand der erreichten durchschnittlichen Punktzahl von bis zu 100 Punkten.
Anschließend werden Zu- und Absageschreiben an die Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren vom BMAS versandt.