Die Querschnittsziele im Detail (ESF 2014-2020)

Als Querschnittsziele wurden in der Strukturfondsförderung Aufgaben bzw. Zielstellungen bezeichnet, die prinzipiell bei der Planung und Umsetzung der Programme und Vorhaben in den entsprechenden Politikbereichen berücksichtigt werden mussten.

In der ESF-Förderperiode 2014-2020 waren gemäß Art. 7 f. der ESI-Verordnung insgesamt drei Querschnittsziele im Rahmen der gesamten Vorbereitung und Umsetzung von ESF-Maßnahmen zu beachten:

  • Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen

Die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes waren gemäß Art. 7 Abs. 1 ESI-Verordnung während der Vorbereitung und Umsetzung von ESF-Maßnahmen zu berücksichtigen und zu fördern. Es galt gemäß Art. 7 ESF-Verordnung, die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben zu erhöhen und ihr berufliches Fortkommen zu verbessern und dadurch gegen die Feminisierung der Armut vorzugehen. Zudem war intendiert, die geschlechtsspezifische Segregation abzubauen, Geschlechtsstereotypen auf dem Arbeitsmarkt und in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu bekämpfen, sowie die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für alle und die gleichberechtigte Verteilung von Betreuungspflichten zwischen Frauen und Männern zu fördern.

  • Förderung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

Auf Seiten der Mitgliedstaaten waren gemäß Art. 7 Abs. 2 ESI-Verordnung Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung und Durchführung der Programme zu treffen. Insbesondere die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen sollte bei der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der Programme berücksichtigt werden.
Entsprechend des Art. 8 ESF-Verordnung mussten derartige Maßnahmen auf die Bekämpfung jeglicher Art von Diskriminierung sowie auf die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Menschen ausgerichtet sein. Es sollte darauf abgestellt werden, die Integration in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Weiterbildung zu verbessern, dadurch die soziale Inklusion zu fördern, Ungleichheiten in Bezug auf ihr Bildungsniveau und ihren Gesundheitszustand zu verringern und den Übergang von institutioneller zu bürgernaher Betreuung insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen zu erleichtern.

  • Förderung der nachhaltigen Entwicklung

Gemäß Art. 8 ESI-Verordnung war im Rahmen von ESF-Fördermaßnahmen auch das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität zu beachten. Es war daher sicherzustellen, dass Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und Risikomanagement bei der Vorbereitung und Umsetzung der ESF-Aktivitäten eingehalten und gefördert wurden.


Umsetzung im ESF-Bundes-OP

Bei der Umsetzung des Operationellen Programms des Bundes (ESF-Bundes-OP) wurden die drei Querschnittsziele auf allen Ebenen der Planung, Umsetzung und Evaluierung berücksichtigt. Dies erfolgte in Form des Doppelansatzes:

Zur besseren Umsetzung der Querschnittsziele hatte die ESF-Verwaltungsbehörde auch in der Förderperiode 2014–2020 eine Begleitstruktur beauftragt: Die Agentur für Querschnittsziele im ESF. Aufgabenbereiche dieser Agentur waren v. a.:

  • die fachliche Beratung der an der Umsetzung des ESF-Bundes-OPs beteiligten Akteure zu allen Querschnittsthemen,
  • die Netzwerkarbeit,
  • die Sicherung des Informationstransfers zwischen Wissenschaft, Forschung und praktischer Anwendung der Fachpolitiken durch die ESF-Akteure sowie
  • die Erstellung von themenspezifischen Expertisen und Leitfäden.