Projektauswahlkriterien KOMPASS
Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
- Prioritätsachse
- ID der spezifischen Ziele
- Spezifisches Ziel
- Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes
- Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität
- Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit
- Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
- Förderrichtlinie
- Fördergegenstand
- Antragsberechtigte
- Fördervoraussetzungen
- Räumlicher Geltungsbereich
- Auswahlverfahren
- Auswahlkriterien
Prioritätsachse
1. Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung, Gründungen und Unternehmertum sowie Anpassung an den Wandel
ID der spezifischen Ziele
ESO4.4.
Spezifisches Ziel
Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie Förderung eines gesunden und gut angepassten Arbeitsumfelds, in dem Gesundheitsrisiken bekämpft werden.
Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes
Durch passgenaue Qualifizierungsmaßnahmen können Soloselbstständige auf die wettbewerblichen Anforderungen aus ihrem Umfeld reagieren. Dadurch können sie ihr Geschäftsmodell krisenfester ausrichten und eine höhere Bestandsfestigkeit erreichen.
Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität
Im Programm KOMPASS werden ausschließlich die geförderten KMU gezählt.
Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und / oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.
Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.
Unter dem Punkt "Förderziel und Zuwendungszweck" in der Förderrichtlinie wird beschrieben: "Im Kern sollen Programmteilnehmende durch gezielte Weiterbildungsangebote in die Lage versetzt werden, ihr Geschäftsmodell nach Möglichkeit krisenfest(er) und zukunftsfähiger zu gestalten. Nach Beendigung der Förderung sollen die Teilnehmenden über erweiterte Kompetenzen für ihr Unternehmen verfügen, um ihr Geschäftsmodell erfolgreich(er) weiterzuführen. Damit leistet das Programm einen wichtigen beschäftigungs- und sozialpolitischen Beitrag, um die Branchenvielfalt und die Unternehmenssicherung von Soloselbstständigen in Deutschland zu stärken."
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 VO (EU) 2021/1060 i.V.m. Artikel 6 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/ oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen.
Die Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze wird außerdem darüber sichergestellt, dass das Kriterium im IB-Verfahren im "Zugangskonzept" Eingang findet (s. Auswahlkriterien).
Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte (GRC) ausgewählt und durchgeführt werden.
Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.
Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der GRC berücksichtigt:
Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 VO (EU) 2021/1060 i.V.m. Artikel 6 der VO (EU) 2021/1057 der bereichsübergreifende Grundsatz Gleichstellung der Geschlechter als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind durch die Anlaufstellen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern beim Zugang zu Fördermitteln sicherzustellen.
Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
Die Teilnahme an einem Erstgespräch mit späterer Ausstellung eines Qualifizierungsschecks steht jedem Soloselbstständigen offen. Die Ausstellung des Qualifizierungsschecks richtet sich allein nach dem gemeinsam mit dem Soloselbstständigen ermittelten Förderbedarf. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden.
Für die Anlaufstellen bedeutet dies, umsetzungsrelevante Antidiskriminierungsaspekte im Rahmen der Interessenbekundung zu identifizieren und deren Bearbeitung in allen Handlungsfeldern der Anlaufstellen zu integrieren.
Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
Das konkrete Programmziel der Steigerung der Bestandfähigkeit von Soloselbstständigen bezieht sich auf alle Soloselbstständigen und umfasst damit auch Soloselbstständige mit Behinderungen. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. Dies geschieht durch barrierefreie bzw. barrierearme Angebote (z.B. veröffentlichte Dokumente des BMAS), wodurch Menschen mit Behinderung einbezogen und angesprochen werden sollen.
In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 i.V.m. Anhang III VO (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden.
Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 VO (EU) 2021/1060 i.V.m. Artikel 6 der VO (EU) 2021/1057 das Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/ oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Für die Anlaufstellen bedeutet dies, relevante Aspekte der Ökologischen Nachhaltigkeit im Rahmen der Interessenbekundung zu identifizieren und deren Bearbeitung in allen Handlungsfeldern der Anlaufstellen zu integrieren. Unter anderem soll eine digitale Abwicklung der Beratungsgespräche sowie des Antragsprozesses bei den Anlaufstellen erfolgen. In Bezug auf die Soloselbstständigen wird das Ziel verfolgt, digitale Kompetenzen zu fördern, wodurch eine papierbasierte Arbeitsweise reduziert und ökologische Nachhaltigkeit gefördert werden kann. Die Förderung von Weiterbildung dient zudem dazu, die Krisenfestigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Soloselbstständigen im Hinblick auf ein sich veränderndes Umfeld, auch in Bezug auf die Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen, zu sichern. Dies ist die Basis für eine nachhaltige positive ökologische und ökonomische Entwicklung.
Förderrichtlinie
Die Förderrichtlinie wurde am 14. Oktober 2022 (Freitag) veröffentlicht.
Fördergegenstand
1. Anlaufstellen
Die Anlaufstellen haben schwerpunktmäßig folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Erstberatung und administrative Begleitung der Soloselbstständigen
- Prüfung und Dokumentation der grundsätzlichen Förderfähigkeit,
- Erfassung des Qualifikations-/ Weiterbildungsbedarfs der Soloselbstständigen,
- Abgabe einer anbieterneutralen Empfehlung zu Inhalt und Umfang der Qualifizierung/ Weiterbildung,
- Ausstellung eines Qualifizierungsschecks auf Basis des Qualifizierungsbedarfs,
- ggf. Verweis auf andere bundesweite, landesweite oder regionale Angebote,
- Unterstützung und Begleitung der Soloselbstständigen bei allen administrativen Vorgängen (Antragstellung, Abrechnung etc.).
b) Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit
- Unterstützung bei der Suche nach qualitativ hochwertigen Qualifizierungen/ Weiterbildungen,
- Verweis auf weitere regionale und ggfs. landesweite Beratungs- und Unterstützungsangebote für Soloselbstständige.
c) Programmunterstützung
- Mitarbeit bei der Dokumentation und Auswertung der Programmergebnisse (Monitoring, Evaluation) sowie Identifizierung von Best-Practice-Beispielen im Rahmen des Programms,
- Recherche und Aufbereitung von regionalen und ggfs. landesweiten Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Soloselbstständige sowie Kooperation mit relevanten Akteuren.
d) Bewerbung des Programms in der Region/ einer spezifischen Zielgruppe
- Öffentlichkeits- und Pressearbeit,
- Netzwerkarbeit mit relevanten Akteuren.
2. Qualifikation
Im Rahmen der Richtlinie können berufliche Qualifizierungen bzw. Weiterbildungsmaßnahmen von Soloselbstständigen zur Sicherung ihrer beruflichen Existenz und/ oder Erhöhung der Bestandsfestigkeit ihres Geschäftsmodells gefördert werden.
Die beruflichen Qualifizierungen/ Weiterbildungen müssen eine Mindestdauer von 20 Stunden aufweisen und bei einem Bildungsanbieter stattfinden, der die Qualifizierungsmaßnahme in Deutschland anbietet. Zudem muss der Träger oder die Maßnahme auf gesetzlicher Basis anerkannt sein, eine Zertifizierung durch ein anerkanntes Qualitätsmodell bestehen oder die Qualitätssicherung des jeweiligen Weiterbildungsangebots durch qualifiziertes Lehrpersonal, detaillierte Kursplanung und Veranstaltungsevaluation vorliegen.
Zudem soll eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- a) Anwendbarkeit und Eignung der Qualifizierungsmaßnahme zur Weiterentwicklung/ Sicherung des Geschäftsmodells oder
- b) Qualifizierungen im Hinblick auf den Umgang mit neuen Arbeitsplatztechnologien, insbesondere z. B. auf die Anpassung von Kompetenzen und Tätigkeitsprofilen oder
- c) Qualifizierungen im Hinblick auf Wandlungs- und Zukunftsfähigkeit von (Solo-)Selbstständigen in sich verändernden Arbeitswelten.
Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses. Dieser wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung und unter folgenden Bedingungen gewährt: Kosten für die Teilnahme an der im Qualifizierungsscheck ausgewiesenen Maßnahme werden zu 90 Prozent der reinen Qualifizierungskosten in Höhe von bis zu 5.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer), begrenzt auf einen maximalen Zuschussbetrag von bis zu 4.500 Euro, übernommen.
Die Qualifizierung bzw. Weiterbildungsmaßnahme wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreiten. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
Antragsberechtigte
Zuwendungsempfänger der Anlaufstellen:
Antragsberechtigt für die Trägerschaft einer Anlaufstelle sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die entsprechend der nachfolgend genannten Auswahlkriterien fachliche Erfahrung mit Soloselbstständigen, Beratungserfahrung sowie ihre fachliche und administrative Eignung nachweisen können.
Ziel ist, einen flächendeckenden, bundesweiten, niedrigschwelligen Zugang für Soloselbstständige zum Programm "KOMPASS" zu ermöglichen. Zu diesem Zweck kann eine Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid zugelassen werden.
Zuwendungsempfänger der Qualifikation:
Zuwendungsempfänger können alle Soloselbstständigen mit Wohnsitz und Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sein, die zum Zeitpunkt der Scheckvergabe seit mindestens zwei Jahren am Markt bestehen. Das Programm richtet sich an gewerbliche und/oder freiberufliche Soloselbstständige mit max. einem Vollzeitäquivalent an Beschäftigten aus allen Branchen, die ihr Geschäftsmodell im Haupterwerb betreiben (keine Soloselbstständigkeit im Nebenerwerb), das heißt, dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl bleiben Auszubildende unberücksichtigt, Teilzeitkräfte und Minijobber sind anteilig zu berücksichtigen. In Summe darf ein Vollzeitäquivalent an Mitarbeitenden nicht überschritten werden. Weiterbildungsmaßnahmen der Beschäftigten von Soloselbstständigen sind nicht förderfähig
Fördervoraussetzungen
Die Anlaufstellen müssen zudem folgende Fördervoraussetzungen erfüllen:
Fachliche Eignung
Der Antragstellende hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Der Arbeitsort des im Projekt eingesetzten Personals muss in der Zielregion angesiedelt sein.
Zusätzlichkeit
Es können keine Vorhaben gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche Finanzierungsregelungen gibt. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
Kumulierungs- und Doppelförderverbot
Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen und Projekten (Bund, Länder, Kommunen, EU) für den gleichen Förderzweck finanziert werden.
Sicherstellung der Gesamtfinanzierung
Voraussetzung für die Projektförderung ist der Nachweis der vom Antragsteller beizubringenden Eigenbeteiligung für das Projekt. Die Eigenbeteiligung darf nicht über die Erhebung von Gebühren aufgebracht werden
Räumlicher Geltungsbereich
bundesweit
Auswahlverfahren
Antragsverfahren für die Anlaufstellen
Es ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen. Interessierte Antragsberechtigte sind aufgerufen, in einem ersten Schritt zunächst eine Interessenbekundung (IB) für die Trägerschaft einer Anlaufstelle im Programm KOMPASS einzureichen. Bei positiver Bewertung werden die Antragsberechtigten in einem zweiten Schritt zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrages aufgefordert.
Die Auswahl für eine Trägerschaft erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren, mit dessen Hilfe die Eignung und Befähigung mit den unter "Fördergegenstand" genannten Aufgaben/Zielen ermittelt wird.
Nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie wird auf www.esf.de ein Aufruf zur Einreichung von Interessenbekundungen veröffentlicht. Interessierte Träger reichen ihre Interessenbekundung innerhalb des im Aufruf festgesetzten Zeitraums über das Förderportal Z-EU-S ein (https://foerderportal-zeus.de). Der Zeitraum beträgt sechs Wochen.
Das BMAS entscheidet, welche Träger zur Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde aufgefordert werden. Dabei werden auch die räumliche Verteilung der Anlaufstellen im Fördergebiet sowie der Zugang zu besonderen Zielgruppen innerhalb der Zielgruppe der Soloselbstständigen berücksichtigt.
Antragsverfahren für die Qualifizierung
Zu Beginn des Verfahrens wenden sich Soloselbstständige bei Interesse an einer beruflichen Qualifizierung oder Weiterbildung an eine der kooperierenden Anlaufstellen zu einem Erstgespräch über die Programminhalte und Förderbedingungen. Gegenüber der Anlaufstelle legen Soloselbstständige den begründeten Qualifizierungsbedarf dar. Die Anlaufstelle prüft die grundsätzliche Förderfähigkeit des Soloselbstständigen und ermittelt die beruflichen Qualifizierungsbedarfe (qualitativ und quantitativ). Bei positivem Ergebnis der Prüfung stellt die Anlaufstelle einen Qualifizierungsscheck aus.
Nach Ausgabe des Qualifizierungsschecks haben Soloselbstständige sechs Monate Zeit, ihre Qualifizierung durchzuführen und abzuschließen. Die Erstattung der Qualifizierungskosten erfolgt nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme und vollständiger Prüfung der formellen Voraussetzungen sowie der Prüfung des Nachweises der Durchführung der Qualifizierung durch die Bewilligungsbehörde.
Die Anlaufstellen unterstützen die Soloselbstständigen bei allen administrativen Vorgängen (u. a. Antragstellung, Abrechnung).
Auswahlkriterien
Die Interessenbekundungen zur Einrichtung von Anlaufstellen werden anhand folgender Auswahlkriterien bewertet:
- Eignung des Trägers (Kenntnisse der regionalen/ zielgruppenspezifischen Soloselbstständigen einschließlich der Qualifizierungsbedarfe; Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen; administrative Kapazitäten) (15%)
- Expertise des Trägers und des Personals zu Qualifizierungen, regionalen/ zielgruppenspezifischen Qualifizierungsträgern und -anbietern (20%)
- Zugangskonzept (Darstellung der regionalen oder zielgruppenspezifischen Reichweite; ausgewiesener Zugang zur Zielgruppe; Sicherstellung des niedrigschwelligen Zugangs für Soloselbstständige in der beschriebenen Region bzw. des Zugangs zu speziellen Gruppen von Soloselbstständigen; Qualität des Beitrages zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen) (20%)
- Konzept zur Bekanntmachung des Programms in der Region/ bei der Zielgruppe, ggfs. landesweit/ bundesweit sowie Darstellung der Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren in der Region/ der Zielgruppe sowie (für die Verweisberatung) mit z. B. Förderprogrammen des BMWK, der Bundesagentur für Arbeit/ Jobcenter (20%)
- Beitrag zur Zielerreichung (seriöse Einschätzung der Qualifizierungen p. a.) (15%)
- Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation; realistische Aufwandsschätzung; glaubhafte Darstellung der Eigen- bzw. Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung) (10%)