Projektauswahlkriterien "Win-Win"
2. Förderrunde

Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Prioritätsachse

4: Soziale Innovationen

ID der spezifischen Ziele

ESO4.8.

Spezifisches Ziel

Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen (ESF Plus)

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes

Das ESF Plus-Programm Win-Win leistet durch die Verbesserung des Zugangs und die Heranführung von jungen Männern mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Ausbildung und Beschäftigung im erwerbsfähigen Alter von 18 bis 35 Jahren an den Arbeitsmarkt einen Beitrag zur aktiven Inklusion und Verbesserung sozialen und ökonomischen Teilhabe von besonders benachteiligten Personen.

Zur Zielerreichung sollen im Rahmen von Win-Win neue soziale Beziehungen oder Kooperationen zwischen öffentlichen, zivilgesellschaftlichen und/oder privaten Organisationen geschaffen werden.
Durch die Bildung von neuen Kooperationsverbünden sollen die sozialen Problemlagen von besonders benachteiligten jungen Männern aufgegriffen und neue sozial-innovative Lösungsansätze und Maßnahmen (weiter-) entwickelt, erprobt und andere Kommunen übertragen werden. Damit können die betroffenen Menschen unterstützt und vorangebracht werden und sie kommen der Gesellschaft zugute bzw. stärken ihre Handlungsfähigkeit.

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

  • PE4h1: Männliche 18-35-Jährige mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit/Ausbildung, die nach Ihrer Teilnahme an einer Maßnahme eines Kooperationsverbundes einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz haben oder eine schulische Bildung absolvieren.
  • PE4h2: Männliche 18-35-Jährige mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit/Ausbildung, die nach Ihrer Teilnahme an einer Maßnahme eines Kooperationsverbundes ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht haben.

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.

Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.

Im Rahmen des ESF-Programms Win-Win sollen Vernetzungsveranstaltungen und Transferworkshops nach nachhaltigen, insb. ökologischen Kriterien, organisiert werden oder als virtuelle Arbeitstreffen stattfinden. Veranstaltungen sollen durch den ÖPNV gut erreichbar und das Catering nach ökologischen Kriterien erfolgen.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.

Für alle im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.

Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)

  • Im Rahmen des ESF-Programms Win-Win werden gendersensible Ansätze umgesetzt, z.B. bei der Ansprache und der Heranführung von besonders benachteiligten jungen Männern an den Arbeitsmarkt.
  • Seminare und Workshops zur Förderung von sozialen, interkulturellen und Gender-Kompetenzen sowie beispielsweise Motivations,- Kommunikations- oder Anti-Gewalttrainings, sollen auch zu Verhaltensänderungen beitragen.

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)

  • Durch die Sensibilisierung von Mitarbeitenden in Betrieben und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung zu den Lebenslagen der Zielgruppe und Themen kultureller Vielfalt und Antiziganismus leistet das ESF-Programm Win-Win einen Beitrag zur Antidiskriminierung und zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)

  • Junge Männer mit Behinderungen sind Teil der Zielgruppe des ESF-Programms Win-Win.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)

  • Im Rahmen des ESF-Programms Win-Win sollen Vernetzungsveranstaltungen und Transferworkshops nach nachhaltigen, insb. ökologischen Kriterien organisiert werden oder als virtuelle Arbeitstreffen stattfinden. Veranstaltungen sollen durch den ÖPNV gut erreichbar und das Catering nach ökologischen Kriterien erfolgen.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wird voraussichtlich am 01. Februar 2024 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Gefördert werden neue Kooperationsverbünde, die neue sozial-innovative Lösungsansätze und Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs und der Heranführung an den Arbeitsmarkt insbesondere von jungen Männern mit Migrationshintergrund und nicht-erwerbstätigen jungen Männern im erwerbsfähigen Alter von 18 bis 35 Jahren,

  • die von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern vor Ort nicht (mehr) erreicht und betreut werden können oder
  • die eine Kooperation mit den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern verweigern oder diese ablehnen, (weiter-)entwickeln, erproben und auf andere Kommunen übertragen.

Die Aktivitäten und Maßnahmen werden als erfolgreich gewertet, wenn die Teilnehmenden nach Ihrer Teilnahme an einer Maßnahme eines Kooperationsverbundes ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht und/oder einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz haben oder eine selbständige Tätigkeit ausüben oder eine schulische Bildung absolvieren.

Bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben muss darauf geachtet werden, dass

  • die Vorhaben in die kommunale Integrationsstrategie vor Ort eingebunden und zur Absicherung der Nachhaltigkeit in kommunalen Strukturen verstetigt werden;
  • im Vorhabenkonzept die (Weiter-)Entwicklung und Erprobung von neuen sozialen Praktiken und Organisationsmodellen auf die individuellen sozialen Problemlagen und Bedarfe der Zielgruppe zugeschnitten sind;
  • ein Transfer von sozialen Innovationen auf andere Kommunen durch die frühzeitige Einbindung von und Austausch mit neuen Kommunen, die Durchführung von Transferworkshops und Vernetzungsaktivitäten ermöglicht und durch öffentlichkeitswirksame Strategien und Maßnahmen unterstützt wird;
  • die bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) zur Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung sowie die ökologische Dimension der Nachhaltigkeit, insbesondere bezogen auf die Teilnehmer, beachtet werden, wie z.B. Fort- und Weiterbildungen zu den Themen kultureller Vielfalt und Antiziganisimus; Seminare und Workshops zur Förderung von sozialen, interkulturellen und Gender-Kompetenzen sowie Motivations,- Kommunikations- oder Anti-Gewalttrainings, die auch zu Verhaltensänderungen beitragen;
  • sich passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen nach dieser Richtlinie inhaltlich von den Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III unterscheiden und sich von denen abgrenzen, diese nicht ersetzen und deren Ziel nicht ausschließlich darin besteht, die gesetzlich normierten Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme zu umgehen,
  • eine Abgrenzung zu dem Regelinstrument § 16 h SGB II "Förderung schwer zu erreichender junger Menschen" vorzunehmen ist. Um eine entsprechende Abgrenzung sicherzustellen, werden die Träger von Win-Win verpflichtet, sich proaktiv mit den Jobcentern, die Maßnahmen nach 16 h SGB II umsetzen bzw. planen, abzustimmen. Dies sollte in den Kooperationsvereinbarungen, die zwischen Vorhaben-trägern und den beteiligten Jobcentern abzuschließen sind, aufgenommen werden. Darüber hinaus ist im Rahmen des Berichtswesens (jährlicher Sachbericht im Rahmen des Zwischennachweises) über die geforderte proaktive Abgrenzung nach § 16 h SGB II zu berichten.

Wo zur Erreichung des Zuwendungszwecks sinnvoll, kann neben dem fachlichen Austausch von Vorhaben auf nationaler Ebene auch ein transnationaler Expertenaustausch zu zielgruppenspezifischen Fragen mit Kommunen und/oder vergleichbaren Vorhaben in anderen EU-Mitgliedstaaten, unterstützt werden.

Durch die Bildung von neuen Kooperationen oder die Einbindung von neuen Kooperationspartnern in neue Kooperations-/Projektverbünde können Angebote der Regelförderung mit den nachfolgenden Projektbausteinen des ESF Plus-Programms "Win-Win" sinnvoll kombiniert werden.

Es werden Projekte in vier Einzelzielen gefördert:

  • Einzelziel 1: Entwicklung, Erprobung und Transfer von neuen sozial-innovativen Lösungsansätzen und Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs und der Heranführung an den Arbeitsmarkt von jungen Männern, die von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern vor Ort nicht (mehr) erreicht und betreut werden können, auf andere Kommunen.
  • Einzelziel 2: Transfer, Weiterentwicklung und Erprobung von bereits identifizierten und geförderten sozial-innovativen Lösungsansätzen und Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs und der Heranführung an den Arbeitsmarkt von jungen Männern, die von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern vor Ort nicht (mehr) erreicht und betreut werden können, in anderen Kommunen.
  • Einzelziel 3: Entwicklung, Erprobung und Transfer von neuen sozial-innovativen Lösungsansätzen und Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs und der Heranführung an den Arbeitsmarkt von jungen Männern, die eine Kooperation mit den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern verweigern oder diese ablehnen, auf andere Kommunen.
  • Einzelziel 4: Transfer, Weiterentwicklung und Erprobung von bereits identifizierten und geförderten sozial-innovativen Lösungsansätzen und Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs und der Heranführung an den Arbeitsmarkt von jungen Männern, die eine Kooperation mit den Agenturen fürArbeit oder Jobcentern verweigern oder diese ablehnen, in anderen Kommunen.

Projekte dürfen nur auf ein Einzelziel ausgerichtet sein und nicht mit anderen Einzelzielen kombiniert werden.

Zur Vermeidung einer Doppelförderung müssen sich neue sozial-innovative Lösungsansätze und Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs und der Heranführung an den Arbeitsmarkt von methodischen Ansätzen und Maßnahmen unterscheiden, die

  • Antragstellende bereits in Referenzprojekten angewandt oder erprobt haben oder
  • im Rahmen der in ersten Förderrunde des Win-Win Programms geförderten Projekte entwickelt und erprobt werden.

Dies gilt insbesondere für Lösungsansätze und Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds auf Bundes- und Länderebene in ESF-Programmen finanziert wurden bzw. werden.

Zur Erreichung der Einzelziele 1 bis 4 sind folgende Maßnahmen und Aktivitäten förderfähig:

Auf der strukturellen Ebene sind dies beispielhaft:

  • Einrichten einer unabhängigen Koordinierungsstelle zur Stärkung des Zusammenhalts und Sicherstellung einer kontinuierlichen Kommunikation zwischen den beteiligten Akteuren und externen Partnern;
  • bei Bedarf Einbindung einer neutralen unabhängigen Moderation;
  • Fort- und Weiterbildungen zur Reflektion der eigenen Haltung zu bestehenden oder neuen Kooperationen oder Stärkung von Soft Skills;
  • Aktivitäten zur Einbindung von Vorhaben in die kommunale Integrationsstrategie und Absicherung der Nachhaltigkeit des Vorhabens in kommunalen Strukturen;
  • Sensibilisierung von Mitarbeitenden in Betrieben und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung zu den Lebenslagen der Zielgruppe und Themen kultureller Vielfalt und Antiziganismus;
  • Unterstützung des Auf- und Ausbaus von branchenübergreifenden Unternehmensnetzwerken und bei der Einrichtung von (über-)betrieblichen Trainingsangeboten;
  • Gewinnung von (Teilzeit-)Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Programmteilnehmende.

Auf der teilnehmerbezogenen Ebene sind dies beispielhaft:

  • Information und Beratung über die Angebote und den Zugang zur allgemeinen und berufsbezogenen Deutschsprachförderung inklusive niedrigschwelliger Angebote mit Sprachförderanteilen, insbesondere zu den Fördermöglichkeiten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;
  • Seminare und Workshops zur Förderung von sozialen, interkulturellen und Gender-Kompetenzen sowie beispielsweise Motivations,- Kommunikations- oder Anti-Gewalttrainings, die auch zu Verhaltensänderungen beitragen sollen;
  • Aufsuchende - bei Bedarf möglichst muttersprachliche - Sozialarbeit und begleitende Unterstützung bei der Strukturierung des Tagesablaufs;
  • Information und Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit Behörden und der Inanspruchnahme von Angeboten des regulären Hilfesystems, wie beispielsweise Suchtberatung, Schuldnerberatung, Obdachlosenhilfe, sowie von lokalen/regionalen Hilfsangeboten;
  • Information und Beratung über den (rechtlichen) Zugang und Anspruchsvoraussetzungen für Förderangebote und Leistungen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter, die bedarfsentsprechende Beratung und Förderung in eigener Zuständigkeit anbieten und leisten, und zu inhaltlich anschließenden Vorhaben;
  • Motivation und Anreize zur Teilnahme an betrieblichen Trainings oder Praktika und schrittweisen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Ausbildung/Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit oder Nachholen einer schulischen Bildung;
  • Aktivierung und Unterstützung bei der Heranführung und Inanspruchnahme von lokalen/regionalen Hilfsangeboten als auch beim Zugang zu relevanten Leistungen des regulären Hilfesystems (insbesondere Leistungen nach dem SGB II und SGB III);
  • Unterstützung bei der Kontaktaufnahme und Heranführung an lokale/regionale (Sozial-)Unternehmen oder Betriebe aus unterschiedlichen Branchen;
  • Kennenlernen und Erproben von verschiedenen branchen-typischen betrieblichen oder gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten;
  • Intensives Coaching/Mentoring durch individuell aufgebaute Lern-, Qualifizierungs- und Trainingsmodule im Rahmen eines "On the job-Trainings" oder bis zu dreimonatigen Praktikums;
  • Aktivierung und Schaffung von Anreizen für Teilnehmende für Verdienstmöglichkeiten bzw. Aufnahme einer niedrigschwelligen (Weiter-) Beschäftigung;
  • Individuelle sozialpädagogische Betreuung und begleitende Unterstützung während der Aufnahme und Dauer von betrieblichen Trainings und Praktika, einer Ausbildung und Arbeit oder selbstständigen Tätigkeit bis zu einem Jahr zur Vermeidung von Abbrüchen von neu aufgenommenen Ausbildungen und Beschäftigungen

Zur Erreichung der Einzelziele 2 und 4 können nachfolgende sozial-innovativen Lösungsansätze und Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs und der Heranführung an den Arbeitsmarkt auf andere Kommunen übertragen sowie vor Ort weiterentwickelt und erprobt werden.

Im Einzelziel 2 sind dies:

  • EMPACT - Emmendinger Projektverbund für Aktivierung und Chancen zur beruflichen Teilhabe in Emmendingen
  • Aufbruch - sportliche Gemeinschaft und mobile Berufsorientierung für junge Männer in Esslingen
  • Job-NETZ - Nachhaltiges Erwerbs- und Teilhabezentrum in Freiburg
  • STABIL durch sozialraumorientierte Vernetzung, individuelle Qualifizierung und ganzheitliche Begleitung in Ravensburg
  • Check-in Arbeitswelt mit Blitzjobs und Beteiligung in Berlin
  • empowerMENt - Brücken zum Jobeinstieg in Berlin
  • Männer Motivieren in Schwerin
  • Men2Work - Männer aktivieren und integrieren in den Kreisen Borken und Coesfeld
  • yoU-Turn - Es dreht sich um dich! in Detmold
  • IMA - Integration von Männern durch Aktionstreff in Düren
  • MäC - Männer* in Care-Berufe! Männer* stärken bei der Wahl eines sozialen, erzieherischen oder pflegerischen Berufs in Recklinghausen
  • Yes, we can - Förderung von Innovation, Teilhabe und Nachhaltigkeit in Troisdorf
  • Plan B - Berufliche Integration durch interinstitutionelle, vertrauensvolle und persönliche Begleitung in Saarbücken
  • Challenge ME in Kiel
  • BUSlinie Arbeitswelt - mobile, ganzheitliche und individuelle Beratung, Unterstützung und Stabilisierung - geradlinig in die Arbeitswelt in Meiningen

Im Einzielziel 4 sind dies:

  • MyChance - Innovative Wege zur sozialen Teilhabe und beruflichen Integration in Ostwürttemberg
  • ZukunftsPfade: Biografiearbeit für Perspektiven und Einbindung in Ravensburg
  • GAME-IT - Durchstarten im Digitalen Competenzzentrum in Berlin
  • Junge Emsländer starten mit der LernBar in Meppen
  • kommPAkT.LE - kommunale Partner und Akteure kräftigen Teilhabe in Leipzig

Die Laufzeit der Vorhaben frühestens am 1. Dezember 2024 und endet spätestens am 31.12.2028.

Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben müssen bei Antragstellung für den gesamten Förderzeitraum mindestens 250.000 Euro betragen und dürfen bezogen auf die gesamte Projektlaufzeit den Höchstbetrag von 1.250.000 Euro nicht überschreiten.

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Dabei kommt in Win-Win einheitlich ein Interventionssatz in Höhe von bis zu 95 Prozent zur Anwendung:

  • Bis zu 95 Prozent für das Zielgebiet "Stärker entwickelte Regionen" (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
  • Bis zu 95 Prozent für das Zielgebiet "Übergangsregionen" (hierzu gehören die neuen Bundesländer sowie zusätzlich die Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).

Die Eigenbeteiligung muss regelmäßig mindestens 5% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen und sollte gleichmäßig über den Förderzeitraum eingebracht werden.

Die Eigenbeteiligung kann durch Eigenmittel oder Drittmittel erfolgen. Eigenmittel und Drittmittel können als Barmittel anerkannt werden. Darüber hinaus kann eine Eigenbeteiligungauch durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilvorhabenpartnern in einem Projektverbund (Personalgestellung) eingebracht werden.

Eine zielgebietsübergreifende Förderung von Kooperations-/Projektverbünden ist nicht möglich.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, z.B. Bildungsträger, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gemeinnützige Träger, Forschungsinstitute, Verbände und sonstige Unternehmen. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten.

Vorhabenträger und Teilvorhabenpartner, die bereits in einer ersten Förderrunde des Win-Win Programms gefördert werden, können nicht gefördert werden.

Fördervoraussetzungen

Antragsteller müssen ihre fachlich-inhaltliche, sowie administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens darlegen und eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen. Für die fachliche und administrative Umsetzung des Vorhabens muss der Zuwendungsempfänger angemessene Stellenanteile für die Projektkoordination/ -leitung und die finanztechnische Abwicklung einplanen. Sowohl der Zuwendungsempfänger als auch jeder Teilvorhabenpartner muss einen angemessenen Beitrag zur Eigenbeteiligung erbringen. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.

Fördervoraussetzung zur Erreichung der Einzelziele 1 bis 4 ist die Bildung von neuen Kooperationsverbünden bestehend aus mindestens einer/eines

  • Kommune (Stadt, Gemeinde, Landkreis) und/oder Einrichtung der öffentlichen Verwaltung,
  • örtlichen Agentur für Arbeit und/oder eines Jobcenters,
  • zivilgesellschaftlichen Organisation und
  • Unternehmens- und Wirtschaftsverbands und/oder einer angemessenen Anzahl von lokalen (Sozial-)Unternehmen und Betrieben aus unterschiedlichen Branchen.

Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit

Auswahlverfahren

Die Auswahl der Vorhaben erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren. Interessenbekundungen müssen über ein dialoggesteuertes IT-System, das im Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) verfügbar ist, bearbeitet und abgeschlossen sein. Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist. Aus der Vorlage einer Interessenbekundung kann kein Rechtsanspruch auf Aufforderung zur Antragstellung abgeleitet werden.

Die Bewertung der Interessenbekundungen erfolgt unter Einbeziehung eines unabhängigen externen Gutachter-instituts und anhand der vom ESF-Plus Begleitausschuss genehmigten Auswahlkriterien.

Interessenbekundungen müssen grundsätzlich Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

  • Fachliche und administrative Qualifikation des Antragstellenden
  • Soziale Problemlagen und Handlungsbedarf für die Zielgruppe
  • Bildung und Zusammenarbeit eines neuen Kooperationsverbunds
  • Zielsetzung des Vorhabens und Transfer von sozialen Innovationen auf andere Kommunen
  • Zielwerte des Vorhabens
  • Beitrag zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) insbesondere bezogen auf die Teilnehmenden
  • Einbindung und Verstetigung von Vorhaben in die kommunale Integrationsstrategie und in kommunale Strukturen
  • Arbeits- und Zeitplan
  • Finanzierungsplan

Die Bewertungskriterien stellen sich wie folgt dar:

  • Fachliche und administrative Eignung des Antragstellenden bis zu 15 Punkte
  • Qualität der Beschreibung der sozialen Problemlagen und des Handlungsbedarfs für die Zielgruppe vor Ort bis zu 15 Punkte
  • Qualität der Beschreibung der Bildung und Zusammenarbeit eines neuen Kooperations-verbunds bis zu 10 Punkte
  • Qualität der Beschreibung der Zielsetzung des Vorhabens und des Transfers von sozialen Innovationen auf andere Kommunen bis zu 20 Punkte
  • Berücksichtigung der Umsetzung der bereichsüber-greifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) insbesondere bezogen auf die Teilnehmenden bis zu 10 Punkte
  • Qualität der Einbindung und Verstetigung des Vorhabens in die kommunale Integrationsstrategie und in kommunale Strukturen bis zu 10 Punkte
  • Qualität des Arbeits- und Zeitplans bis zu 10 Punkte
  • Wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben bis zu 10 Punkte

Die maximal zu erreichende Punktzahl beträgt 100 Punkte.

In der zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Sie werden aufgefordert einen förmlichen Förderantrag über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) zu stellen. Der Förderantrag unterliegt der Schriftform.

Bei einer Antragstellung sind folgende Schreiben der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum Ende der Antragsfrist vorzulegen:

  • eine verbindliche Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Kooperationspartnern, die insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit eine klare Zuordnung der Aufgaben, Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse regelt.

Auswahlkriterien

Die Auswahl der Vorhaben erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Berücksichtigung der

  • Förderwürdigkeit
  • Anzahl und regionale Verteilung der eingereichten Interessenbekundungen
  • Höhe des verfügbaren Finanzvolums je Zielgebiet
  • Qualität der Interessenbekundungen anhand der erreichten durchschnittlichen Punktzahl von bis zu 100 Punkten.

Anschließend werden Zu- und Absageschreiben an die Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren vom BMAS versandt.