Projektauswahlkriterien "WIR" - ergänzt am 12.07.2022
Die bisherigen Projektauswahlkriterien wurden am 12.07.2022 um die Punkte "Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU" und "Beitrag zur Erreichung (…) der ökologischen Nachhaltigkeit" ergänzt. Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
- Prioritätsachse
- ID der spezifischen Ziele
- Spezifisches Ziel
- Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms
- Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität
- Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit
- Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
- Förderrichtlinie
- Fördergegenstand
- Antragsberechtigte
- Fördervoraussetzungen
- Räumlicher Geltungsbereich
- Auswahlverfahren
- Auswahlkriterien
Prioritätsachse
2. Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut
ID der spezifischen Ziele
ESO4.9.
Spezifisches Ziel
Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migrant*innen
Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms
Das WIR-Programm leistet einen Beitrag zu dem spezifischen Ziel (ESO4.9) durch die Förderung von Projekt- und Kooperationsverbünde unter aktiver Einbeziehung der Arbeitsverwaltung (Agenturen für Arbeit, Jobcenter inkl. zugelassene kommunale Träger) sowie ggfs. von weiteren Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und/oder Betrieben in die Projektarbeit. Der Erfolg der Maßnahmen soll dadurch verstärkt werden, dass zusätzlich hierzu weitere relevante Akteure als Kooperations- oder Teilprojektpartner in die Projektarbeit einbezogen werden, darunter insbesondere Träger der Flüchtlingshilfe, Migrationsberatungsstellen, Migranten(selbst)organisationen, Träger der freien Wohlfahrtspflege, Bildungsträger, Kommunen, Institutionen auf Landesebene sowie Kammern und weitere.
Ziel ist die Förderung der Integration in Arbeit, Ausbildung und der (Wieder-)Aufnahme des Schulbesuchs mit dem Ziel des Nachholens eines Schulabschlusses sowie der Begleitung des Übergangs Schule-Beruf. Darüber hinaus werden Maßnahmen zum frühzeitigen Erhalt, zur Erhöhung und zur Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit der Zielgruppe gefördert. Flankierend dazu werden strukturelle Maßnahmen für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Betriebe sowie für sonstige Stellen, die mit der Zielgruppe in Kontakt stehen, gefördert mit dem Ziel der strukturellen Verbesserung des Zugangs der Zielgruppe zu Arbeit oder (Aus-)Bildung.
Zielgruppe des Programms:
Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis, Personen mit einer Aufenthaltsgestattung sowie Personen mit einer Duldung, die keinem absoluten Arbeitsverbot unterliegen; temporäre Arbeitsverbote sind unschädlich. Diese Zielgruppe wird unter dem Begriff "Geflüchtete" zusammengefasst.
Darüber hinaus sollen mit einem bundesweit ausgerichteten Online-Modellvorhaben zur aufsuchenden Erstinformation und Verweisberatung in den sozialen Medien insbesondere Angehörige der Zielgruppe unterstützt werden, die von der Förderung durch das WIR-Programm vor Ort nur unzureichend erreicht werden können.
Durch das Programm soll die regionale Vernetzung relevanter Akteure gestärkt werden. Der Netzwerkansatz bzw. die Arbeit in einem Kooperations- oder Projektverbund wird gezielt in den jeweiligen Programmregionen eingesetzt, um zielgruppenspezifischen Benachteiligungen, die einer Teilhabe von Geflüchteten an Bildung, Ausbildung und am Arbeitsmarkt entgegenstehen, möglichst flächendeckend und ganzheitlich entgegenzuwirken.
Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität
- EECR02 (Stärker entwickelte Regionen und Übergangsregionen):
Teilnehmer*innen, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/ berufliche Bildung absolvieren - EECR04 (Stärker entwickelte Regionen und Übergangsregionen):
Teilnehmer*innen, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige - PE2i1 (Stärker entwickelte Regionen und Übergangsregionen):
Teilnehmer*innen, deren Beschäftigungsfähigkeit sowie deren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration nach ihrer Teilnahme an der Maßnahme erhöht bzw. verbessert wurden
Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.
Die bereichsübergreifenden Grundsätze werden in Form eines Doppelansatzes (spezifische Förderprogramme und Mainstreaming) umgesetzt.
In allen Phasen der Projektplanung und -umsetzung ist es aus der Perspektive der bereichsübergreifenden Grundsätze notwendig, vorhandene Geschlechterungleichheiten oder Diskriminierungstatbestände zu identifizieren und diese in allen Projektphasen kontinuierlich zu bearbeiten. Ziel ist die Stärkung der individuellen und sozialen Handlungs-kompetenzen der Teilnehmenden und der Projektmitarbeitenden ("Empowerment") sowie die Sensibilisierung insbesondere der Akteure aus der öffentlichen Verwaltung, aus Betrieben sowie aus sonstigen Stellen, die in Kontakt mit der Zielgruppe stehen.
Das Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit soll auf mehreren Wegen verfolgt werden. So sollen Veranstaltungen nach nachhaltigen, insb. ökologischen Kriterien organisiert werden (etwa bei ÖPNV-Anbindung und Catering, zudem soll auch die Möglichkeit virtueller Treffen genutzt werden). Ebenso sollen in den Netzwerken Beschaffungen nach ökologischen Kriterien erfolgen sowie Mülltrennung und Recycling beachtet werden, um zur Ressourcenschonung beizutragen. Es wird zudem angeregt, in den Netzwerken Kompetenz zur ökologischen Nachhaltigkeit bei Mitarbeitenden und/oder Teilnehmenden zu entwickeln.
Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.
Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus-Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:
Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC):
Es wird durchgehend insbesondere auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und gendersensible Ansätze im Umgang mit eigenen Mitarbeitenden und der Zielgruppe geachtet. Auch sollen der Abbau von Geschlechterstereotypen und die Vereinbarkeit von Beruf und (familiärer) Care-Arbeit angestrebt werden.
Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
Der Abbau struktureller Diskriminierungsrisiken ist ein wesentlicher Bestandteil des für alle geförderten Vorhaben verpflichtenden Einzelziels 2 (strukturelle Maßnahmen). Antidiskriminierungsvorgaben sind zu berücksichtigen, z.B. Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta. Zuwendungsempfänger können zudem Antidiskriminierungsstellen in ihre Netzwerke integrieren.
Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
Besondere Berücksichtigung finden die Bedürfnisse derjenigen Personen mit Fluchterfahrung, die gleichzeitig eine Behinderung aufweisen, ohne dass es eines Schwerbehindertenstatus bedarf, insb. im Rahmen der arbeitsmarktbezogenen Beratung. Hier ist zudem auf die vorgenannten Antidiskriminierungsmaßnahmen zu verweisen.
Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
An dieser Stelle wird auf die Ausführungen zur ökologischen Nachhaltigkeit unter dem Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms verwiesen.
Förderrichtlinie
Die Förderrichtlinie wurde am 25. April 2022 veröffentlicht.
Fördergegenstand
Mit dem WIR-Programm werden Projekte zur Arbeitsmarktintegration Geflüchteter in zwei Einzelzielen gefördert:
Einzelziel 1: Passgenaue teilnehmendenbezogene Maßnahmen
- zur Arbeitsmarktintegration der Zielgruppe mit dem Ziel der stufenweisen und nachhaltigen Aufnahme einer Beschäftigung und/oder Ausbildung; (Wieder-) Aufnahme des Schulbesuchs mit dem Ziel des Nachholens eines Schulabschlusses; Begleitung des Übergangs Schule-Beruf.
- zum frühzeitigen Erhalt, zur Erhöhung und zur Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit der Zielgruppe.
Einzelziel 2: Strukturelle Maßnahmen für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Betriebe sowie für sonstige Stellen, die mit der Zielgruppe in Kontakt stehen, mit dem Ziel der strukturellen Verbesserung des Zugangs der Zielgruppe zu Arbeit oder (Aus-)Bildung.
Es können nur Projekte gefördert werden, die beide Einzelziele bedienen. Da sich diese Einzelziele gegenseitig befördern, sind sie in den Projekten gemeinsam zu verfolgen und verpflichtend entsprechend der Bedarfslage vor Ort umzusetzen.
Als ergänzende Maßnahme wird darüber hinaus ein bundesweit ausgerichtetes Online-Modellvorhaben zur aufsuchenden Erstinformation und Verweisberatung in den sozialen Medien gefördert.
Die Laufzeit der Projekte beträgt in der Regel vier Jahre.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF-Plus Mittel und nationale Mittel und/oder private nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.
Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus ESF- und Bundesmitteln. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:
- bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
- bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)
Die Eigenbeteiligung soll regelmäßig mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen und kann durch Eigenmittel und Drittmittel eingebracht werden. Eigenmittel und Drittmittel können als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartnern (Personalgestellung) anerkannt werden. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Eigenbeteiligung kann durch andere öffentliche Mittel (z.B. kommunale Mittel) und nicht-öffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen. Sachleistungen können nicht als Eigenbeteiligung erbracht werden. Die Einbringung von Teilnehmendeneinkommen (beispielsweise aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III) ist nicht möglich.
Indirekte Projektausgaben werden über die Pauschalregelung abgedeckt und werden nicht als Eigenbeteiligung anerkannt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dazu zählen:
- Direkte Personalausgaben: Ausgaben für internes und externes Vorhabenpersonal (z.B. Honorarkräfte).
- Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 21 % der direkten förderfähigen Personalausgaben gemäß Artikel 56 Absatz 1 VO (EU) 2021/1060 abgedeckt. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (z.B. Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeiträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.
Näheres zu den programmspezifischen Besonderheiten des WIR-Programms wird in den Fördergrundsätzen des ESF Plus für die Förderperiode 2021-2027 unter Punkt 9 beschrieben.
Antragsberechtigte
Projektträger können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, zum Beispiel freie und öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gemeinnützige Träger, Unternehmen, Forschungsinstitute oder Verbände. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten.
Projektträger müssen ihre fachlich-inhaltliche, sowie administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens darlegen und eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen.
Eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Dritte (Teilprojekte) kann gemäß VV Nr. 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden.
Fördervoraussetzungen
Gefördert werden Projektträger, die antragsberechtigt sind (vgl. Antragsberechtigte) in Kooperationsverbünden (Einzelprojekt ohne Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner) oder Projektverbünden (bei Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner nach Maßgabe der Nr. 12 VV zu § 44 BHO).
Die Mindestvoraussetzung für die Bildung von Kooperations- oder Projektverbünden ist die aktive Beteiligung von mind. einem Jobcenter bzw. einem zugelassenen kommunalen Träger und/oder einer Agentur für Arbeit in die Projektarbeit. Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens müssen Absichtserklärungen zur geplanten Zusammenarbeit mit Jobcentern und/oder Agenturen für Arbeit, sowie gegebenenfalls mit weiteren Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und/oder Betrieben abgeben werden, aus denen der jeweilige Projektbeitrag hervorgeht. Im Rahmen der Antragstellung müssen diese durch verbindliche Kooperationsvereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern ersetzt werden.
Die Kooperation mit der örtlichen Arbeitsverwaltung (Jobcenter oder Agenturen für Arbeit) in der Projektarbeit ist zentral. Sie soll es ermöglichen, die individuellen Integrationsprozesse der Teilnehmenden zu optimieren, indem die Vermittlungsarbeit der Jobcenter oder Agenturen für Arbeit sowie daraus resultierende Eingliederungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III durch eine gezielte Verknüpfung mit Maßnahmen nach dieser Richtlinie in ihrer Wirkung verstärkt werden. Maßnahmen nach dieser Richtlinie müssen sich inhaltlich von den Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB III abgrenzen und dürfen diese nicht ersetzen.
Zu Aktivitäten aus anderen Programmen auf Bundes- und Länderebene müssen klare Abgrenzungen vorgenommen werden. Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben der Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
Vorhandene Kooperationsstrukturen müssen aufeinander abgestimmt und Doppelstrukturen vermieden werden. Außerdem dürfen aus nationalen Mitteln, ESF Plus- oder anderen EU-Programmen finanzierte Vorhaben und Aktivitäten nicht ersetzt werden.
Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Räumlicher Geltungsbereich
bundesweit
Auswahlverfahren
Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungs-verfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren.
Im gesamten Förderzeitraum sind mit dieser Richtlinie zwei Aufrufe zur Einreichung einer Interessenbekundung und einem daran anschließenden Antragsverfahren geplant.
In der ersten Stufe können nach der Veröffentlichung der Förderrichtlinie innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat Interessenbekundungen über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) bearbeitet und abgeschlossen werden.
Die Bewertung der Interessenbekundungen erfolgt unter Einbeziehung eines unabhängigen externen Gutachterinstituts. Die Auswahl erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) anhand von Auswahlkriterien. Anschließend werden Zu- und Absageschreiben an die Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren vom BMAS versandt.
Aus der Einreichung einer Interessenbekundung kann kein Anspruch auf Zulassung zum Antragsverfahren abgeleitet werden.
In der zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Sie werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) zu stellen.
Auswahlkriterien
Folgende Kriterien sind für die Bewertung von Projektvorschlägen (sowohl für regional ausgerichtete WIR-Vorhaben ("Netzwerke") in Form eines Kooperations- oder Projektverbunds als auch für das Online-Modellvorhaben als mögliches Teilprojekt) durch ein unabhängiges Gutachterinstitut maßgeblich:
- Fachliche und administrative Eignung des Antragstellenden bzw. für das Online-Modellvorhaben des Teilprojektträgers (bis zu 15 Punkte)
- Darstellung der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern (bis zu 15 Punkte)
- Beschreibung des zielgruppenspezifischen Handlungsbedarfs (bis zu 15 Punkte)
- Qualität der Beschreibung der Zielsetzung und des Vorhabens (bis zu 20 Punkte)
- Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) (bis zu 10 Punkte)
- Qualität des Arbeits- und Zeitplans (bis zu 15 Punkte)
- Höhe und wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben (10 Punkte)
Die maximal zu erreichende Punktzahl beträgt 100 Punkte.
Die Auswahl der Vorhaben durch das BMAS erfolgt unter Berücksichtigung folgender Auswahlkriterien:
- Anzahl der eingereichten Interessenbekundungen und verfügbares Finanzvolumen je Zielgebiet.
- Qualität der Interessenbekundungen anhand der erreichten durchschnittlichen Punktzahl von bis zu 100 Punkten