Projektauswahlkriterien "Rat geben" - ergänzt am 12.07.2022

Die bisherigen Projektauswahlkriterien wurden am 12.07.2022 um die Punkte "Einhaltung der Charta der Grundrechte" und "Beitrag zur Erreichung (…) der ökologischen Nachhaltigkeit" ergänzt. Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Prioritätsachse

2. Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut

ID der spezifischen Ziele

i

Spezifisches Ziel

Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kindern

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes

Viele eingewanderte junge Menschen bzw. junge Nachkommen Eingewanderter erreichen geringere schulische und berufliche Qualifikationen als die Gesamtbevölkerung. So haben 24 % der jungen Menschen mit "Migrationshintergrund" im Alter von 15 bis 35 Jahren keinen Berufsabschluss. In der Gesamtbevölkerung liegt dieser Anteil nur bei 8 %. Diese Diskrepanz gilt für beide Geschlechter. Sie könnte durch die Corona bedingt schwierigere Lage auf dem Ausbildungsmarkt noch verstärkt werden.
Mit dem neuen ESF Plus Modellprogramm "Rat geben - Ja zur Ausbildung!" sollen die Bezugspersonen aus dem unmittelbaren Lebensumfeld dieser jungen Menschen in ihrer Rolle als Ratgeber*innen beim Übergang Schule und Beruf geschult und gestärkt sowie für ihre besondere Rolle sensibilisiert werden. Dazu zählen u.a. Eltern und Verwandte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sportlehrende oder Lehrende aus Vereinen. Die Förderung soll insbesondere in Regionen mit schwierigem sozioökonomischem Umfeld erfolgen und der panethnischen und interkulturellen Struktur der jungen Menschen Rechnung getragen werden.

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

Da es sich um ein Modellprogramm handelt, wurde für das ESF Plus Programm "Rat geben - Ja zur Ausbildung!" kein Beitrag zur Indikatorik gem. ESF Plus VO festgelegt.

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.
Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.

Für Projekte im "Rat geben - Ja zur Ausbildung!" bedeutet dies, dass in allen Programmelementen möglichst eine geschlechterparitätische Zusammensetzung des Teilnehmerfeldes berücksichtigt werden soll. Die Maßnahmen sollen auch dabei unterstützen, junge Menschen auf geschlechtsuntypische Berufsbilder aufmerksam zu machen. Einen Beitrag zur Nichtdiskriminierung leistet der Nachweis der interkulturellen Kompetenz der Träger. Spezifische Maßnahmen zur Sicherung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Teilnehmerkreis und ein barrierefreier Zugang zu den Maßnahmenangeboten (analog und digital) sind vor Ort durch die Träger zu ergreifen. Alle für die Programmumsetzung benötigte Hilfsmittel sollen ressourcenschonend eingesetzt und genutzt werden.

Das Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit soll auf mehreren Wegen verfolgt werden. Dabei ist es wichtig zu berücksichtigen, dass sich die Träger untereinander im Rahmen des Wissens- und Erfahrungstransfers für nachhaltigkeitssteigernde Programmarbeit sensibilisieren (u.a. mit Hilfe des Trägers aus dem Handlungsansatz "Träger vernetzen"). Die Träger sollen bspw. auch dazu angeregt werden, insbesondere ökologisch-relevante Berufsbilder näher zu bringen. Das ESF Plus-Programm ermöglicht durch seinen Modellcharakter einen niedrigschwelligen Zugang zu den Maßnahmen, auch mit dem Ziel einen geringen ökologischen Fußabdruck zu hinterlassen. Die Veranstaltungen sollen möglichst nach nachhaltigen, ökologischen Kriterien organisiert werden (bspw. ÖPNV-Anbindung, Catering, Möglichkeit virtueller Treffen).

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden. Für alle im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.

Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus-Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
Eine große Aufmerksamkeit sollte der Träger auch auf geschlechtsuntypische Berufsbilder lenken. Dabei ist auch wichtig, stigmatisierte Berufsbilder heranzuziehen und gemeinsam mit entsprechenden Programmteilnehmenden darüber zu reflektieren. Es soll möglichst darauf geachtet werden, dass das Programm die Gleichstellung von Frauen und Männern fördert. Das betrifft die Ratgebenden, aber auch die jungen Menschen selbst, die im Austausch mit den Bezugspersonen stehen.

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
Mit Blick auf die Themen der Nichtdiskriminierung spielen die interkulturellen Kompetenzen der Projektmitarbeitenden für „Rat geben - Ja zur Ausbildung!“ eine ausschlaggebende Rolle. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, dass bspw. Fortbildungsmöglichkeiten zum Ausbau von interkultureller Kommunikation und interkulturellen Kompetenzen (einschließlich Sensibilisierung für Diversity-Ansätze im Bereich Nationalität, zur ethnischen und kulturellen Zugehörigkeit, für geschlechterspezifische Zuschreibungen in der Berufsausbildung sowie für Antidiskriminierungsmaßnahmen etc.) für das projektinterne Personal zur Verfügung stehen. Es sollte ein sicherer Raum für vielfältige Fragestellungen geschaffen werden, die sich auf verschiedenen Ebenen des Programms widerspiegeln.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
In allen Phasen der Projektplanung und -umsetzung muss Menschen mit Behinderungen ein barrierefreier Zugang ermöglicht werden. Abhängig von den Bedürfnissen der Projektteilnehmenden sind barrierefreie Maßnahmen kontinuierlich anzupassen.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
Um der ökologischen Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen, sollte der Träger in der gesamten Projektlaufzeit die benötigten Hilfsmittel ressourcenschonend und bewusst einsetzen und nutzen. Im Rahmen des kontinuierlichen Erfahrungsaustauschs zwischen den Trägern ist sicher zu stellen, dass hinsichtlich der ökologischen Nachhaltigkeit Good Practice Beispiele analysiert und aufbereitet werden.
An dieser Stelle wird auch auf die Ausführungen zur ökologischen Nachhaltigkeit unter dem Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms verwiesen.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wurde am 08. Juli 2022 (Freitag) ab 15 Uhr veröffentlicht.

Fördergegenstand

Mit dem ESF Plus-Programm werden zwei Handlungsschwerpunkte gefördert:

1. "Bezugspersonen stärken":
Im Programmmodul "Bezugspersonen stärken" sollen die Bezugspersonen als Multiplikator*innen von einem regionalen Träger niedrigschwellige, kurzzeitige Informations-, Beratungs- und Schulungsangebote erhalten, die sie in die Lage versetzen, jungen Menschen beim Übergang Schule-Berufsausbildung Rat und Unterstützung zu geben und ihre Rolle als Bezugsperson in fördernder Weise auszufüllen und zu reflektieren.
Maßnahmen, die in dem Programm modellhaft erprobt werden sollen, sind u.a.:

  • Durchführung von Schulungsangeboten.
  • Besuch von Schulveranstaltungen, Vereinsveranstaltungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen mit Ständen, Präsentation, Vorträgen, etc.
  • Nutzung von Social Media zur Begleitung der Maßnahmen
  • Angebote zur individuellen Beratung.
  • Vernetzung mit regionalen Akteuren auf dem Arbeitsmarkt.

Die Vorhabenträger in diesem Programmmodul sind verpflichtet,

  • ihre Programmaktivitäten zu dokumentieren, bspw. in Form von Protokollen, Umfragebögen und Fallbeschreibungen und diese an den Zuwendungsempfänger im Handlungsansatz "Träger vernetzen" und an das BMAS zu übermitteln.
  • sich an den Maßnahmen des Trägers im Handlungsansatz "Träger vernetzen" zu beteiligen.

Die Maßnahmen sollen modellhaft in allen 16 Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland je von einem Vorhabenträger durchgeführt werden. Das Modellprogramm soll Erkenntnisse über die Möglichkeiten und Erfolgsfaktoren eines solchen Förderansatzes liefern.

2. "Träger vernetzen":
Im Programmmodul "Träger vernetzen" werden die Zuwendungsempfänger untereinander zum Zweck des Erfahrungsaustauschs und Monitorings vernetzt und ihre Arbeit wird unterstützt.
Maßnahmen sind u.a.:

  • Durchführung von regelmäßigen Netzwerktreffen mit den regionalen Trägern aus dem Handlungsansatz "Bezugspersonen stärken".
  • Verbreitung von für die regionalen Träger relevanten Informationen und guten Praktiken.
  • Aufbereitung von Programmerfahrungen und Erstellung von unterstützenden Arbeitsmaterialien für die regionalen Träger.
  • Erstellung von digitalen Inhalten für die Sozialen Medien zur Unterstützung der Arbeit der regionalen Träger und der Bezugspersonen sowie zur direkten Information für junge Menschen.
  • Analyse und Aufbereitung der Dokumentationen aus dem Handlungsansatz "Bezugspersonen stärken", zum Erstellung eines Abschlussberichts in Abstimmung mit dem BMAS

Die Durchführung dieser Maßnahme übernimmt ein Zuwendungsempfänger.

Die Maßnahmen sollen schwerpunktmäßig in Gebieten mit schwierigem sozioökonomischen Umfeld durchgeführt werden.

Antragsberechtigte

  • Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, u.a. Kommunen (Städte, Landreise, Gemeinden), Träger der freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige Träger, gemeinnützige Vereine und Verbände (u.a. Migrantenorganisationen), soziale Dienstleister (Träger der Beschäftigungsförderung, Aus- und Weiterbildung sowie Bildungs-, und Beschäftigungsträger). Sprachkenntnisse aus der migrantischen Szene und digitale Kompetenzen der Projektmitarbeitenden sind erwünscht und vorteilhaft.
  • Natürliche Personen können keine Zuwendungsempfänger sein.
  • Eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Dritte (Teilprojekte) kann gemäß VV Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Der Zuwendungsempfänger kann bis zu drei Weiterleitungsempfänger in das Projekt einbinden.

Fördervoraussetzungen

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF-Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (EU, Bund, Länder) finanziert werden. Es müssen klare sozialräumliche und inhaltliche Abgrenzungen insbesondere hinsichtlich der Zielgruppe vorgenommen werden. Vorhandene Programme und Strukturen müssen aufeinander abgestimmt und Doppelstrukturen vermieden werden.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Fördermittel sparsam und wirtschaftliche sowie zweckentsprechend einzusetzen. Defizite in der Einnahmen- bzw. Finanzierungsseite sind grundsätzlich vom Zuwendungsempfänger auszugleichen.

Voraussetzung für die Projektförderung ist der vollständige Nachweis des vom Antragstellenden beizubringenden Eigenanteils für das Vorhaben. Die Eigenbeteiligung soll durch Eigenmittel, die mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen soll, erbracht werden. Die Eigenbeteiligung der Antragstellenden kann erbracht werden durch: Barmittel, Personalausgaben für Projektmitarbeitende beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartnern (Personalgestellung), zusätzliche öffentliche Mittel, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderer EU finanzierten Fonds entstammen.

Sofern die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe des mindestens zu erbringen Eigenanteils des Zuwendungsempfängers nicht im Förderzeitraum erbracht wird, kann dies zur anteiligen Reduzierung der bewilligten Mittel führen. Kann aufgrund des fehlenden Eigenanteils die Gesamtfinanzierung nicht erreicht werden, kann der Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine Rückforderung der gewährten Zuwendungen erfolgen.

Eine Förderung von Maßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören (bspw. vorgeschriebene Weiterbildungen) bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt, ist ausgeschlossen.

Die Förderung eines bereits begonnenen Projekts sowie eine rückwirkende Förderung sind nicht möglich.

Die Antragstellenden müssen ihre fachliche und administrative Befähigung zur Durchführung der Maßnahme nachweisen.

Räumlicher Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt zielgebietsübergreifend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für jedes Bundesland ist im Rahmen des Moduls "Bezugspersonen stärken" ein gesonderter Antrag zu stellen.

Auswahlverfahren

Das Antragsverfahren erfolgt über ein zweistufiges Verfahren und besteht aus einem Interessenbekundungs- und einem daran anschließenden Antragsverfahren.

Interessierte Träger geben Ihre Interessenbekunden zum Zeitpunkt des Förderaufrufs im Online-Projektverwaltungssystem Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) (Zuwendungsmanagement des Europäischen Sozialfonds) ein.

Den Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens wird das Auswahlergebnis mitgeteilt.

Die positiv bewerteten Teilnehmer an der Interessenbekundung werden aufgefordert innerhalb einer gesetzten Frist ihre Förderanträge bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) einzureichen.
Die Förderanträge sind bis zum genannten Stichtag über das Online-Projektverwaltungssystem Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) einzureichen.

Der dem Antrag beizufügende Ausgaben- und Finanzierungsplan, einschließlich verbindlicher Erklärungen zur Erbringung des Eigenanteils, muss für den gesamten Förderzeitraum aufgestellt werden.

Die Auswahl der Projekte erfolgt durch das BMAS.

Auswahlkriterien

Im Handlungsansatz "Bezugspersonen stärken" (100%):

Vorstellung des Antragstellenden und Darstellung der fachlichen und administrativen Eignung zur Durchführung dieses Moduls. (10%)

Ausgangssituation und Handlungsbedarf im ausgewählten Programmgebiet: Darstellung relevanter Strukturen und Daten unter Berücksichtigung des sozioökonomischen Umfelds; Darstellung der aktuellen lokalen Angebotsstruktur bzw. Bundes- und Landesprogramme; Einordnung des Programmansatzes in die lokale Angebotsstruktur. (30%)

Konzept Zielgruppenansprache und Darstellung von möglichen quantitativen und qualitativen Zielsetzungen (Programmkonzeption und Aktivitäten). (30%)

Einbindung der migrantischen Szene in die Programmkonzeption. (10%)

Partnerschaftliche Umsetzung und die Skizzierung des bereits erfolgten Austauschs mit arbeitsmarktpolitisch relevanten Akteuren im ausgewählten Programmgebiet. (10%)

Arbeits- und Zeitplan, geplanter Finanzrahmen. (10%)

Im Handlungsansatz "Träger vernetzen" (100%):

a) Allgemein

Vorstellung des Antragstellenden und Darstellung der fachlichen und administrativen Eignung zur Durchführung dieses Moduls. (10%)

Arbeits-und Zeitplan, geplanter Finanzrahmen. (10%)

b) Handlungsfeld "Vernetzung"

Maßnahmenkonzept zur Vernetzung der Träger und Darstellung von möglichen quantitativen und qualitativen Zielsetzungen. (20%)

Konzeptionelle Überlegungen zur Sicherung und Verbreitung des Wissens- und Erfahrungstransfers. (20%)

c) Handlungsfeld "Soziale Medien"

Konzepte für Inhalte auf Sozialen Medien und Darstellung von möglichen quantitativen und qualitativen Zielsetzungen. (30%)

Einordnung des Konzepts in die bestehenden Informationsangebote hinsichtlich der dualen Berufsausbildung für eingewanderte junge Menschen bzw. für junge Nachkommen Eingewanderter in den Sozialen Medien. (10%)