Projektauswahlkriterien "Bildungskommunen" - ergänzt am 12.07.2022

Die bisherigen Projektauswahlkriterien wurden am 12.07.2022 u. a. um die Punkte "Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU" und "Beitrag zur Erreichung (…) der ökologischen Nachhaltigkeit" ergänzt. Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).

Prioritätsachse

3: Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen

ID der spezifischen Ziele

ESO4.7.

Spezifisches Ziel

Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse
des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität.

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Das Programm "Bildungskommunen" leistet einen Beitrag zu dem spezifischen Ziel (ESO4.7.) durch die Unterstützung von Landkreisen und kreisfreien Städten beim Auf- und Ausbau eines datenbasierten kommunalen Bildungsmanagements, der Entwicklung einer analog-digital vernetzten Bildungslandschaft für das lebensbegleitende Lernen, dem Aufbau und der Weiterentwicklung eines kommunalen digitalen Bildungsportals und dem Aufbau thematischer Schwerpunkte in der Bildungslandschaft. Mögliche Themenschwerpunkte sind: Kulturelle Bildung, Demokratiebildung/Politische Bildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE), Integration durch Bildung, Fachkräftesicherung/Bildung im Strukturwandel, Inklusion.

Ergebnisindikatoren zu den Investitionsprioritäten

Anzahl der geförderten Projekte, die integrative Bildungskonzepte, neue Instrumente der Arbeitsorganisation oder -gestaltung entwickeln oder öffentliche Verwaltungen auf kommunaler Ebene im Bildungsmanagement unterstützen.

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.

Der auf die Etablierung von nachhaltigen Strukturen in den Kommunen ausgerichtete Ansatz zielt auf eine alle Bildungsbereiche und Akteure umfassende Koordinierung des lebensbegleitenden Lernens im kommunalen Kontext. Aspekte ökologischer Nachhaltigkeit werden dabei grundsätzlich insbesondere im Bereich der non-formalen Bildung adressiert und explizit in jenen Projekten umfassend bearbeitet, die als thematische Vertiefung den Bereich der Bildung für nachhaltige Entwicklung fokussieren.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden. Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC). Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.

Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
Der strukturelle Ansatz des datenbasierten kommunalen Bildungsmanagements, durch Koordinierung, differenzierte Datenauswertung und Bildungsberichterstattung sowie bedarfsgerechte Steuerung des lebensbegleitenden Lernens gleiche Bildungschancen für alle zu ermöglichen, befördert die Gleichstellung von Frauen und Männern.

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
Oben genannte Grundsätze dienen auch dem Prinzip der Nichtdiskriminierung und der Herstellung von Teilhabegerechtigkeit auf dem Bildungsweg für alle Menschen unabhängig von Herkunft, religiösen Ansichten, körperlicher oder geistiger Verfassung, um aktiv am gesellschaftlichen Leben und insbesondere an den Angeboten zum lebensbegleitenden Lernen teilhaben zu können.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
Die zu Art. 23 GRC und Art. 21 GRC dargestellten Beiträge des Programms "Bildungskommunen" gelten auch hier.
Durch die Förderung der übergreifenden Kooperation in Bildungsfragen werden zudem Stellen wie kommunale Integrationszentren, Gleichstellungsbeauftrage oder inklusive Bildungseinrichtungen eingebunden.

Im Rahmen des Programms kann aus thematischen Schwerpunkten gewählt werden. Neben "Demokratiebildung/Politische Bildung" berücksichtigen insbesondere "Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)", "Integration durch Bildung" und "Inklusion" explizit die Prinzipien der Grundrechtecharta.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
Siehe Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wurde am 18.01.2022 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Aufbau themenorientierter kommunaler Bildungslandschaften (insb. digitale Bildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Integration durch Bildung und Demokratiebildung) mit dem Ziel, die Bildungsbeteiligung vor Ort zu erhöhen, das lebenslange Lernen zu fördern und soziale Mobilität zu verbessern.

Strategiegeleitete und dauerhafte Verbesserung:

  • a) der Vor-Ort-Zusammenarbeit zwischen kommunalen und zivilgesellschaftlichen Bildungs-/ Weiterbildungsakteuren,
  • b) der Akteurs-Vernetzung auf kommunaler Ebene und
  • c) der Zugänge zu Bildungs-/ Weiterbildungsangeboten für Bürger*innen.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind alle Kreise und kreisfreien Städte in Deutschland.

Fördervoraussetzungen

  • Die Kofinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
  • Der Zuwendungsempfänger muss mit den vom BMBF geförderten Beratungseinrichtungen für das kommunale Bildungsmanagement zusammenarbeiten (z.Zt. die jeweils regional zuständige Transferagentur).
  • Das Programm wird im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitforschung evaluiert. Die Bereitschaft zur Selbstevaluation des Projekts und zur Beteiligung an der Evaluation ist erforderlich.
  • Jeder Zuwendungsempfänger verpflichtet sich auch zur Teilnahme an begleitenden Veranstaltungen und zum Austausch von Ergebnissen und Erfahrungen mit der Einrichtung, die die wissenschaftliche Begleitung durchführt.

Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit

Auswahlverfahren

Einstufiges Verfahren:
Mit der administrativen Abwicklung der Fördermaßnahme wird BMBF die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) beauftragen. Als fachliche programmumsetzende Stelle fungiert der DLR Projektträger. Die eingegangenen Anträge werden nach einheitlichen Auswahlkriterien (s.u.) bewertet.
Auf der Grundlage dieser Bewertungen wird nach abschließender jeweiliger Antragsprüfung über eine Förderung durch DRV KBS unter Beteiligung des DLR Projektträgers im Einvernehmen mit dem BMBF entschieden.

Auswahlkriterien

  • Beitrag des geplanten Vorhabens zur Erreichung der förderpolitischen Ziele des Programms. Insbesondere die Qualität des Gesamtkonzeptes für die Etablierung analog-digitaler thematischer Bildungslandschaften unter Berücksichtigung aller drei Module: 70%

1a) geplante Entwicklungsarbeiten im datenbasierten kommunalen Bildungsmanagement: 20%

1b) geplante Entwicklungsarbeiten in Bezug auf ein ganzheitliches Leitbild und eine kommunale Strategie
für die Weiterentwicklung des Bildungsbereichs inkl. des Bildungsportals: 20%

1c) geplante Entwicklungsarbeiten im thematischen Schwerpunkt bzw. in den thematischen
Schwerpunkten: 20%

1d) Einbeziehung bildungsrelevanter Akteure und Aktivitäten auch bei der Planung, z.B. im Leitbildprozess
und in den geplanten Arbeitspaketen: 10%

  • Tragfähige Perspektive zur Verstetigung des Vorhabens (Nachhaltigkeit) sowie die Absicht der Kommune, im Förderzeitraum entwickelte Strukturen über die Förderphase hinaus fortzuführen: 10%
  • Nachvollziehbare Planung der Gesamtausgaben: 10%
  • Explizite Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (Querschnittsziele): 10%
  • Gesamt: 100%