Projektauswahlkriterien "BELL"

Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Prioritätsachse

3: Investitionen in allgemeine berufliche Bildung und lebenslanges Lernen

ID der spezifischen Ziele

ESO4.6

Spezifisches Ziel

Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen.

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Die ESF-Förderung im spezifischen Ziel f wird zu den im Leistungsrahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Prioritätsachse 3 verbindlich festgelegten finanziellen und Outputindikator "EECO08: Zahl der Teilnehmer ab 55 Jahren" beitragen.

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

EECO08: Zahl der Teilnehmer ab 55 Jahren

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und / oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.
Themen wie Umweltbildung, Klimaschutz und schonender Umgang mit natürlichen Ressourcen werden bei der Programmumsetzung bzw. Konzepterstellung mitgedacht und verankert werden und einen wichtigen Beitrag zum Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit leisten.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.

Für alle im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
Frauen und Männer sind in Deutschland gleichberechtigt, das heißt sie haben in allen Lebensbereichen gleiche Rechte. Im Grundgesetz ist geregelt, dass der Staat jeder Ungleichbehandlung entgegenwirken muss. Dementsprechend ist in allen Phasen der Projektplanung und -umsetzung darauf zu achten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung des Programms sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird.
Konkret bestehen im Bereich Bildung und ältere Menschen Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern im formalen Bildungsgrad, bezüglich Kompetenzen in verschiedenen Bereichen und hinsichtlich ihrer Bildungsbeteiligung. Die Förderrichtlinie ermutigt explizit dazu Bildungsgelegenheiten für diverse Gruppen Älterer zu entwickeln, z.B. die Förderung digitaler Kompetenzen älterer Frauen oder Gesundheitskompetenzen älterer Männer. Als Zielwert sollen mit dem Programm 55% Frauen und 45% Männer erreicht werden.

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung muss darauf geachtet werden, dass die Angebote jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Herkunft, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Durchführung der Projekte ausschließen und insbesondere die Akteure, die im Kontakt mit der Zielgruppe stehen, entsprechend für die Thematik sensibilisiert werden.
Die Förderrichtlinie ermutigt explizit dazu Bildungsgelegenheiten für diverse Gruppen Älterer zu entwickeln, z.B. auch von und für ältere Migrantinnen und Migranten oder Menschen mit verschiedenen Beeinträchtigungen. Die Vorhaben gleichen durch zugehende Formate und barrierefreie Veranstaltungsorte Nachteile der Erreichbarkeit aus. Sie achten auf eine diskriminierungsfreie Öffentlichkeitsarbeit durch vielfaltsbewusste Bildsprache und die Vermeidung stereotyper Darstellungen.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung muss darauf geachtet werden, dass die Angebote so zugeschnitten werden, dass diese auch von Menschen mit Behinderung wahrgenommen werden können. Dazu sind in allen Projektphasen entsprechende Diskriminierungstatbestände zu identifizieren und kontinuierlich zu bearbeiten. Ziel ist alle Akteure insbesondere diejenigen, die im Kontakt mit der Zielgruppe stehen, in allen Phasen der Umsetzung entsprechend zu sensibilisieren.
Im Bereich Bildung und ältere Menschen sind ältere Menschen mit Behinderung als Lernende und Wissensvermittelnde unterrepräsentiert. Die Förderrichtlinie ermutigt explizit dazu Bildungsgelegenheiten für diverse Gruppen Älterer zu entwickeln, inklusive älterer Menschen mit Behinderung sowie zugehende Formate umzusetzen, die Menschen mit diversen Beeinträchtigungen eine Bildungsteilnahme ermöglichen.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
Der Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit muss während der gesamten Projektdauer, beginnend mit der Vorbereitung über die Durchführung, bei Beschaffungen, Dienstreisen bis zur abschließenden Berichterstattung berücksichtigt werden.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wurde am 26.08.2024 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Das Förderprogramm ist als teilnehmerorientiertes Programm ausgelegt. Gefördert werden können Vorhaben, welche die Bildungsaktivitäten von Menschen ab 60 Jahren erhöhen, sowohl als Selbst-Lernende als auch Wissensvermittelnde, die ihre Kompetenzen in Bildung und Engagement einbringen wollen. Mit dem Vorhaben sollen grundsätzlich mindestens 60 Teilnehmende erreicht werden.

Vorhaben können sowohl ältere Menschen insgesamt adressieren als auch spezifische Gruppen Älterer, z.B. ältere Menschen im Übergang zur nachberuflichen Lebensphase, ältere Migrantinnen und Migranten, einkommensarme Menschen, Hochaltrige, Alleinstehende, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, mit Behinderung, mit Pflegebedarf, Ältere verschiedenen Geschlechts, sexueller Orientierung.

Das Programm trägt dazu bei, die gesellschaftliche Teilhabe Älterer zu verbessern, ihre Gesundheit, Selbstständigkeit und Lebensqualität zu erhalten, ihr Erfahrungswissen zu nutzen und ihr Potenzial für Innovationen und freiwilliges Engagement besser zu entfalten. Es setzt sich dafür ein, die Potenziale des lebenslangen Lernens auch für ältere Menschen zu realisieren und ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu allgemeiner Bildung zu ermöglichen.

Ein Vorhaben muss bei der Antragstellung entweder dem Bereich A+B oder B+C zugeordnet werden und Maßnahmen aus den jeweiligen beiden Bereichen umsetzen. Grundsätzlich wird die Hälfte der Vorhaben in A+B und die andere Hälfte in B+C bewilligt.
A) Auf- oder Ausbau von Bildungsgelegenheiten für ältere Menschen
B) Qualitative Weiterentwicklung von Bildungsgelegenheiten für ältere Menschen
C) Gestaltung von diversen Bildungsgelegenheiten, die sich an ältere Menschen in ihrer Heterogenität richten

Kooperationspartner sind möglich, aber keine Voraussetzung.

Ein Projekt kann auch in Teilprojekten durchgeführt werden.
Eine Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich. Dazu müssen die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen von jedem Teilprojektpartner erfüllt werden und der Zuwendungsempfänger seine Eignung zur Administrierung und Weiterleitung der Fördermittel darlegen. Der Zuwendungsempfänger ist für die zweckentsprechende Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel durch den/die Weiterleitungsempfänger verantwortlich.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland (z.B., aber nicht abschließend: Bildungsträger der Erwachsenen- und Altersbildung, Seniorenorganisationen, Träger der Freien Wohlfahrtspflege, Vereine, Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte und Bezirke in einem Stadtstaat, Religionsgemeinschaften, Migranten(selbst)organisationen, Freiwilligenagenturen, MGH). Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie enthalten.

Fördervoraussetzungen

Das Programm ist auf eine Laufzeit von 36 Monaten ausgerichtet und soll vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2028 durchgeführt werden.

Die Zuschusshöhe kann grundsätzlich mindestens 70.000 Euro und höchstens 180.000 Euro pro Projekt pro Jahr betragen.
Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze richten sich nach dem Standort des geförderten Vorhabens und betragen:

  • bis zu 40% für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
  • bis zu 60% für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)

Darüber hinaus erfolgt eine nationale Kofinanzierung aus Bundesmitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

  • im Zielgebiet der stärker entwickelten von grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,
  • im Zielgebiet der Übergangsregionen von grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtaufgaben.

Entsprechend beträgt der aufzubringende Eigenanteil des Zuwendungsempfängers mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Eigenanteil kann in Form von Geldleistungen oder durch Gestellung von Personal des Zuwendungsempfängers oder eines Teilprojektträgers erbracht werden. Zudem ist es im Rahmen dieser Förderrichtlinie möglich, als Ersatz für die Eigenmittel Geldleistungen Dritter (öffentliche und nichtöffentliche Mittel Dritter, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen) anzuerkennen.

Erstattet werden Personal- und Restkosten im Wege der pauschalierten Abrechnung.

Eine zielgebietsübergreifende Förderung von Projektverbünden ist nicht vorgesehen.

Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit

Auswahlverfahren

Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein einstufiges Verfahren, der Antragsstellung. Im Anschluss daran erfolgt das Bewilligungsverfahren.

Auswahlkriterien

Methodik und Kriterien für die Auswahl der Vorhaben

Allgemeine Auswahlbedingungen:

Die in der Förderrichtlinie festgelegten Fördervoraussetzungen müssen erfüllt werden. Es liegt ein vollständiger, frist- und formgerechter Antrag mit Finanzierungsplan in elektronischer Form in Z-EU-S rechtsverbindlich unterschrieben vor.

Kriterien zur Bewertung der Anträge (Gesamt 100%):

1. Fachliche und administrative Vorerfahrung der Projektkoordination (5%)
2. Schlüssige Darstellung der Ausgangslage und des daraus abgeleiteten Handlungsbedarfs für die avisierte(n) Zielgruppe(n) (20%)
3. Beitrag des geplanten Vorhabens zum Erreichen der förderpolitischen Ziele des Programms (60% für A+B oder B+C)

A. Auf- oder Ausbau von Bildungsgelegenheiten für ältere Menschen (40%)
B. Qualitative Weiterentwicklung von Bildungsgelegenheiten für ältere Menschen (20%)
C. Gestaltung von diversen Bildungsgelegenheiten, die sich an ältere Menschen in ihrer Heterogenität richten (40%)

4. Explizite Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und Nachhaltigkeit) (5%)
5. Tragfähige Perspektive zur Verstetigung des Vorhabens (Nachhaltigkeit) (10%)