Projektauswahlkriterien "Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive durch Qualifizierung"

Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Prioritätsachse

3: Investitionen in allgemeine berufliche Bildung und lebenslanges Lernen

ID der spezifischen Ziele

ESO4.6

Spezifisches Ziel

Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Bis Ende der Programmförderung beteiligen sich 40 Vorhaben, an der Erprobung einer tätigkeitsbegleitenden Fortbildung, welche für das Programm entwickelt wird.

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

Anteil der Vorhaben, welche die tätigkeitsbegleitende Fortbildung mit mindestens 40 UE erfolgreich erprobt haben
Zielwert: 80 Prozent

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet in allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung gemäß Artikel 9 VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit (i.V.m.) Artikel 6 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierungunter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/ oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen.
Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden.
In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 i.V.m. Anhang III VO (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Entsprechend Artikel 8 Abs. 1 VO (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

Für alle im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
In allen Phasen der Projektumsetzung wird darauf geachtet, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Durchführung, Begleitung und Evaluierung des Programms sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird.

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
In allen Phasen der Programmumsetzung wird sichergestellt werden, dass die Angebote jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Herkunft, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Durchführung der Projekte ausschließen.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
In allen Phasen der Programmumsetzung wird darauf geachtet werden, dass die Angebote so zugeschnitten werden, dass diese auch von Menschen mit Behinderung wahrgenommen werden können. Dazu sind in allen Projektphasen entsprechende Diskriminierungstatbestände zu identifizieren und kontinuierlich zu bearbeiten.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
Der Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit wird während der gesamten Projektdauer, beginnend mit der Vorbereitung über die Durchführung bis zur abschließenden Berichterstattung berücksichtigt.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wird am 04. Dezember 2023 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Gegenstand der Zuwendung:

  1. Soweit nicht bereits durch die Kinderbeaufsichtigungspersonen absolviert, müssen diese an einer Qualifizierung in der Kindertagespflege nach dem DJI-Curriculum (oder vergleichbar) oder QHB mit einem Umfang von mindestens 160 UE, die grundsätzlich die Erlangung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege ermöglicht, teilnehmen. Die anfallenden Teilnahmegebühren können gefördert werden.
  2. Um geschaffene Strukturen zu verstetigen, fördert das Programm zudem die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Kinderbeaufsichtigungspersonen, in dessen Rahmen die Fortbildung zu erproben und zu absolvieren ist. Gefördert werden die Personalausgaben pro Kinderbeaufsichtigungsperson beim antragstellenden Kursträger, sofern er entsprechende Bedarfe zur integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung belegen kann.
  3. Ab 2025 können maximal 5 Verbundstellen gefördert werden, die die Kursträger in der Vernetzung und Kommunikation mit den Kommunen zur Verstetigung der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung unterstützen.
  4. Indirekte zuwendungsfähige Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von fünfzehn Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben abgedeckt.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die Kursträger, die zur Durchführung von Integrationskursen gemäß §§ 18 ff. IntV zugelassen sind.

Fördervoraussetzungen

Für eine Förderung im Rahmen des Programms sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • die Bestätigung des Jugendamtes zur Eignung der Kinderbeaufsichtigungsperson sowie zur Geeignetheit der Räumlichkeiten für die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung und
  • die Bedarfsanalyse zu Art und Umfang der Integrationskurse, Art und Umfang der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung sowie Art und Umfang der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Kinderbeaufsichtigungsperson.

Die Bestätigung des Jugendamtes zur Eignung der Kinderbeaufsichtigungsperson sowie zur Geeignetheit der Räumlichkeiten für die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung und die Bedarfsanalyse sind dem Antrag beizufügen.

Im Rahmen der Förderung besteht zeitnah ab Förderbeginn die Verpflichtung zur Teilnahme der Kinderbeaufsichtigungspersonen an der tätigkeitsbegleitenden Fortbildung für Kinderbeaufsichtigungspersonen entsprechend des vor Programmstart entwickelten Konzepts. Die Kosten für die Entwicklung der Fortbildung werden nicht gefördert.

Der Kursträger muss bestätigen, dass die Angebote im Programm ausschließlich von Kindern beansprucht werden, für die kein Angebot in der Regelbetreuung zur Verfügung steht.

Für die Zielgebiete des ESF Plus kommen die geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze richten sich nach dem Standort des geförderten Vorhabens und betragen:

  • bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen (seR, hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
  • bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (ÜR, hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).

Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit

Auswahlverfahren

Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein einstufiges Antragsverfahren. Nach der Veröffentlichung der Förderrichtlinie können Anträge ab dem 07.12.2023 gestellt werden. Es ist ein Gesamtkontingent vorgegeben. Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) abgewickelt. Die Antragstellung erfolgt zunächst in elektronischer Form. Anschließend sind innerhalb einer Frist von einer Woche ein rechtsverbindlich unterschriebener Ausdruck des Antrags (1-fach) und die im finanztechnischen Förderleitfaden vorgesehenen Dokumente einzureichen. Für die Einhaltung der Frist ist der Posteingangsstempel der Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung (gsub) maßgeblich. Verspätet eingehende oder unvollständige Förderanträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Die Prüfung und Bewilligung erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs nach dem Windhundprinzip. Sobald die Fördermittel vollständig gebunden sind, endet das Antragsverfahren.

Auswahlkriterien

Für die Beurteilung der Förderanträge werden die nachfolgend aufgeführten Kriterien herangezogen:

Allgemeine Auswahlbedingungen (müssen erfüllt sein)

  • Erfüllen der in der Förderrichtlinie genannten Zuwendungsvoraussetzungen
  • Projektauswahl anhand der Maßgabe des finanziellen Rahmens und des Beitrags des Antragstellers zur Erreichung der Zielwerte für die Output- und Ergebnisindikatoren in den Zielgebieten