Projektauswahlkriterien "JUGEND STÄRKEN"
Die bisherigen Projektauswahlkriterien wurden am 12.07.2022 um die Punkte "Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU" und "Beitrag zur Erreichung (…) der ökologischen Nachhaltigkeit" ergänzt. Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
- Prioritätsachse
- ID der spezifischen Ziele
- Spezifisches Ziel
- Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms
- Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit
- Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
- Förderrichtlinie
- Fördergegenstand
- Antragsberechtigte
- Fördervoraussetzungen
- Räumlicher Geltungsbereich
- Auswahlverfahren
- Auswahlkriterien
Prioritätsachse
2. Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut
ID der spezifischen Ziele
126
Spezifisches Ziel
Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kinder.
Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms
Die ESF-Förderung im spezifischen Ziel 126 wird zu den im Leistungsrahmen gemäß Artikel 16 (1) der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Prioritätsachse 2 verbindlich festgelegten finanziellen und den Output-Zielen Zahl der Kinder unter 18 Jahren und Junge Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren beitragen (vgl. Tabelle 2 Programm des Bundes zur Umsetzung des ESF Plus in der Förderperiode 2021-2027).
Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus-Bundesprogramms und der ökologischen Nachhaltigkeit
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit (siehe Ausführungen zur Charta der Grundrechte der EU).
Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte (GRC) ausgewählt und durchgeführt werden. Für alle im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Artikel 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Artikel 41 GRC) eingehalten.
Nach Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Artikel 47 GRC). Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Artikel 28 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Artikel 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Artikel 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Absatz 1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Artikel 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus-Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:
Gleichheit von Frauen und Männern (Artikel 23 GRC) durch Verfolgung geschlechtersensibler Ansätze, insbesondere im Rahmen der Ansprache der Zielgruppen sowie durch die Verpflichtung, im Rahmen der Erstellung und Umsetzung individueller Förderpläne Benachteiligungen oder Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts abzubauen
Nichtdiskriminierung (Artikel 21 GRC) durch die grundlegende Zielsetzung des Programms, junge Menschen zu fördern, die sozial benachteiligt und/oder individuell beeinträchtigt sind, durch explizite Ansprache junger Menschen mit Migrationshintergrund sowie durch die Verpflichtung, Förderpläne diskriminierungsfrei zu gestalten und umzusetzen
Integration von Menschen mit Behinderung (Artikel 26 GRC) durch die Verpflichtung, im Rahmen der Erstellung und Umsetzung individueller Förderpläne Benachteiligungen oder Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung abzubauen
Umweltschutz (Artikel 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit) durch eine ressourcenschonende Arbeitsweise, den umweltschonenden Einsatz von Materialien, ökologisches Veranstaltungsmanagement sowie durch CO2-armes Reisen
Förderrichtlinie
Die Förderrichtlinie wurde am 04. September 2024 veröffentlicht.
Fördergegenstand
Junge Menschen, die nicht gelernt haben, selbstständig zu leben, einen Haushalt zu führen, ihre Finanzen zu regeln, sind - auf sich alleine gestellt - von Wohnungskündigungen und prekären Wohnverhältnissen, die in Schulden und Obdachlosigkeit münden, betroffen.
Im Rahmen der Förderung sollen junge Menschen, v.a. solche, die die stationäre Jugendhilfe verlassen (sogenannte "Care Leaver") und entkoppelte junge Menschen individuell über Institutionsgrenzen und Rechtskreise hinweg begleitet und bei einer stabilen Lebensführung und gesicherten Wohnverhältnissen unterstützt werden ("Case Management"). Die Entwicklung individueller Unterstützungsleistungen und die Nutzung lokaler Netzwerke, durch die junge Menschen ressourcenorientiert und effizient zur eigenständigen Lebensführung befähigt werden sollen, ist ein wichtiger Bestandteil der Förderung. Hierzu sollen Gestaltungsmöglichkeiten für die Übergangsbegleitung und den Netzwerkaufbau/-ausbau zwischen den beteiligten Systemen und relevanten Akteuren (vor allem in den Rechtskreisen SGB II/ III und VIII und - sofern möglich - unter Berücksichtigung von Jugendberufsagenturen) entwickelt und erprobt werden.
Folgende Bausteine werden angeboten:
- Aufsuchende Jugendsozialarbeit
- Niedrigschwellige Beratung/Clearing
- Case Management
- Erprobung neuer Wohnformen.
Folgende Ergebnisziele werden mit dem Bundesprogramm verfolgt:
a) Unterstützung junger Menschen bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung und auf ihrem Weg hin zu einer eigenständigen Lebensführung
b) Schaffung von Strukturen und Angeboten auf kommunaler Ebene, die junge Menschen beim Übergang in die Selbständigkeit unterstützen
c) Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten für junge wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, in denen eine sozialpädagogische Begleitung der Betroffenen stattfindet.
Antragsberechtigte
Örtliche Träger der kommunalen Jugendhilfe
Fördervoraussetzungen
- Örtlicher Träger der kommunalen Jugendhilfe
- Darlegung der Förderlücke
- Die Angebote der Kommunen müssen bei allen Bausteinen sozialpädagogischer Begleitung umfassen (Mindestmaß).
Räumlicher Geltungsbereich
bundesweit
Auswahlverfahren
Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt.
Zunächst sind im Rahmen eines Interessenbekundungs-verfahrens Projektvorschläge beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) einzureichen. Die Bewertung der eingereichten Interessenbekundungen erfolgt durch das BAFzA. Die ausgewählten formal und inhaltlich förderfähigen Anträge werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von mind. vier Wochen einen förmlichen Förderantrag in schriftlicher und elektronischer Form zu stellen. Anschließend erfolgt die Bewilligung durch das BAFzA (umsetzende Stelle) nach Zustimmung des BMFSFJ.
Auswahlkriterien
Methodik und Kriterien für die Auswahl der Vorhaben
1. Allgemeine Auswahlbedingungen
Die Fördervoraussetzungen sind erfüllt. Es liegt eine vollständige Interessenbekundung in elektronischer Form in Z-EU-S und in Papierform rechtsverbindlich vom Antragsteller unterschrieben bei der Bewilligungsbehörde vor.
2. Kriterien zur Bewertung der Interessenbekundungen:
- Darstellung der Ausgangs- und Problemlage bezogen auf die Zielgruppen wohnungs- bzw. obdachloser junger Menschen (Zielgruppenanalyse) (maximal 10 Punkte)
- Darstellung des Förderkonzepts (Zielgruppe, Förderlücken, Projekte, Kohärenz und Verknüpfung) (maximal 50 Punkte)
- Zielwerte/Projektteilnehmende (maximal 5 Punkte)
- Verankerung der kommunalen Koordinierungsstelle (konkrete Koordinierung und Steuerung, Kooperationspartner, Bereitstellung von Wohnraum) (maximal 20 Punkte)
- Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (maximal 10 Punkte)
- Verstetigung (maximal 5 Punkte)
Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte.