Projektauswahlkriterien "Zusammenhalt stärken - Menschen verbinden"

Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Prioritätsachse

2: Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut

ID der spezifischen Ziele

ESO4.8

Spezifisches Ziel

Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Die ESF-Förderung wird zu den im Leistungsrahmen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 für die verbindlich festgelegten Indikator D46 Syste-me/Netzwerke/Vorhaben beitragen.

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

Entfällt, da es sich um ein Strukturprogramm handelt

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.

Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel derökologischen Nachhaltigkeit.

Themen wie Umweltbildung, Klimaschutz und schonender Umgang mit natürlichen Ressourcen werden bei der Programmumsetzung bzw. Konzepterstellung mitgedacht und verankert werden und einen wichtigen Beitrag zum Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit leisten.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.

Für alle im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzi-pien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
Frauen und Männer sind in Deutschland gleichberechtigt, das heißt sie haben in allen Lebensbereichen gleiche Rechte. Im Grundgesetz ist geregelt, dass der Staat jeder Ungleichbehandlung entgegenwirken muss.

Dementsprechend ist in allen Phasen der Projektplanung und -umsetzung darauf zu achten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung des Programms sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird.

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung muss sichergestellt werden muss darauf geachtet werden, dass die Angebote jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Herkunft, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Durchführung der Projekte ausschließen und insbesondere die Akteure, die im Kontakt mit der Zielgruppe stehen, entsprechend für die Thematik sensibilisiert werden.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung muss darauf geachtet werden, dass die Angebote so zugeschnitten werden, dass diese auch von Menschen mit Behinderung wahrgenommen werden können.
Dazu sind in allen Projektphasen entsprechende Diskriminierungstatbestände zu identifizieren und kontinuierlich zu bearbeiten. Ziel ist alle Akteure, insbesondere diejenigen, die im Kontakt mit der Zielgruppe stehen, in allen Phasen der Umsetzung entsprechend zu sensibilisieren.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
Der Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit muss während der gesamten Projektdauer, beginnend mit der Vorbereitung über die Durchführung bis zur abschließenden Berichterstattung berücksichtigt werden.

Hierauf wird auch im Antragsverfahren eingegangen werden müssen.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wird voraussichtlich im November/Dezember 2023 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Zielgruppe dieses Programms sind Menschen im mittleren Erwachsenenalter zwischen 28 bis 59 Jahren (in Abgrenzung einerseits zur Jugendhilfe und andererseits zum ESF Plus-Programm "Stärkung der Teilhabe älterer Menschen - gegen Einsamkeit und soziale Isolation" (STäM), das Menschen ab 60 Jahren anspricht).
Es kann sich z.B. um Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Menschen mit Migrationshintergrund, arbeitslose Menschen handeln oder auch Menschen in Übergangssituationen, z.B. Einstieg ins Berufsleben, Trennung, Umzug, Arbeitsplatzwechsel.
Das Förderprogramm ist als Strukturprogramm ausgelegt. Mit ihm sollen Kommunen vor Ort Strukturen schaffen und Maßnahmen durchführen können, die helfen, Einsamkeit und soziale Isolation zu vermeiden oder zu lindern.
Das Programm trägt außerdem zur besseren Integration der Zielgruppe in den Arbeitsmarkt bei, indem es zugleich auch den Zugang zur Beschäftigung verbessert oder wiederherstellt.

Einsamkeit ist ein vielschichtiges Phänomen mit unterschiedlichen Ursachen. Soziale Isolation trägt zwar zu Einsamkeitsgefühlen bei, muss es aber nicht, weshalb die Unterscheidung von Einsamkeit und Isolation wichtig ist. Einsamkeit meint ein subjektives Gefühl, bei dem die eigenen sozialen Beziehungen nicht den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Anders bei der sozialen Isolation, bei der objektiv anhand der Anzahl der vorhandenen Kontakte die soziale Isolation gemessen werden kann. Als sozial isoliert gelten Menschen, die viel Zeit allein verbringen und nur wenige Kontakte zu anderen Menschen haben.
Millionen Menschen in Deutschland fühlen sich einsam. Einsamkeit kann jede und jeden treffen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) setzt sich deshalb dafür ein, dieser gesamtgesellschaftlichen Herausforderung wirksam zu begegnen.
Im Juni 2022 startete das BMFSFJ federführend die Arbeit an einer Strategie der Bundesregierung gegen Einsamkeit. In die Strategie gegen Einsamkeit sind alle Altersgruppen und alle Menschen, die aufgrund ihrer Lebensführung in bestimmten Lebensphasen von Einsamkeit betroffen sein können, eingeschlossen. Ziel ist, Einsamkeit stärker zu beleuchten und zu begegnen.

Antragsberechtigte

Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte und Bezirke in einem Stadtstaat.

Das Projekt kann in Teilprojekten mit anderen Antragsberechtigten oder gemeinnützigen Trägern in Deutschland durchgeführt werden.

Kooperationen sind ebenfalls möglich.

Fördervoraussetzungen

Das Programm ist auf eine Laufzeit von 36 Monaten ausgerichtet und soll vom 01.09.2024 bis 31.08.2027 (3 Jahre) durchgeführt werden.

Mit dem Programm sollen zwei Ziele verwirklicht werden:

A) Verbesserung der sozialen Teilhabe und Arbeitsmarktchancen der Zielgruppen durch analoge und digitale Beratungs-, Begleitungs- und andere bedarfsspezifische Hilfsangebote

Beispielsweise im Rahmen von Maßnahmen der Sozialarbeit (Familienberatung etc.) oder zur Gesundheitsförderung oder durch Angebote zur Verbesserung der finanziellen Situation; wie z.B. durch Beratungsangebote zu Leistungsansprüchen oder Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung oder der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

B) Aufbau oder Verstärkung von kommunalen Teilhabestrukturen.

Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn die Einzelziele A) bis B) in einem Projekt verwirklicht werden.

Die Zuwendung an Zuwendungsempfänger wird im Wege der Projektförderung als Pauschalfinanzierung gewährt.

Die ESF Plus-Zuschusshöhe beträgt pro Vorhaben und Jahr mindestens 20.000 Euro und höchstens 100.000 Euro.

Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze richten sich nach dem Standort des geförderten Vorhabens und betragen:

  • bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen (seR, hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
  • bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (ÜR, hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)

Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Interventionssatz sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dabei sind mindestens,

  • 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgabenfür das Zielgebiet seR,
  • 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Zielgebiet ÜR,

von den Antragstellenden als Eigenanteil (Kofinanzierung) aufzubringen.

Die Gesamtausgaben pro Projekt pro Jahr betragen:
a. seR: Minimum 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro
b. ÜR: Minimum 33.333 Euro bis zu 166.666 Euro

Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ist grundsätzlich in Form von Geldleistungen zu erbringen. Zudem ist es im Rahmen dieser Förderrichtlinie möglich, als Ersatz für die Eigenmittel Geldleistungen Dritter (öffentliche und nichtöffentliche Mittel Dritter, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen).

Erstattet werden Personal- und Restkosten im Wege der pauschalierten Abrechnung.

Es erfolgt keine nationale Kofinanzierung aus Bundesmitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Eine zielgebietsübergreifende Förderung von Projektverbünden oder Kooperationen ist nicht vorgesehen.

Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit

Auswahlverfahren

Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren. Es besteht aus einer Interessenbekundung (erste Stufe) und einer Antragsstellung (zweite Stufe). Im Anschluss daran erfolgt das Bewilligungsverfahren.
Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) abgewickelt.

Auswahlkriterien

Methodik und Kriterien für die Auswahl der Vorhaben

  1. Allgemeine Auswahlbedingungen:
    Die in der Förderrichtlinie festgelegten Fördervoraussetzungen müssen erfüllt werden.
    Es liegt eine vollständige lnteressenbekundung sowie ein vorläufiger Finanzierungsplan in elektronischer Form in Z- EU-S rechtsverbindlich vor.
  2. Kriterien zur Bewertung der lnteressenbekundung:

    a) Fachliche und administrative Vorerfahrung (maximal·10 Punkte)

    b) Ausgangslage (Angebotsstruktur und -planung, bestehende zivilgesellschaftliche oder andere Kooperationen/Netzwerke) und Beschreibung des zielgruppenspezifischen Handlungsbedarfs für Menschen zwischen 28 und 59 Jahren in der Kommune, (maximal 15 Punkte)

    c) Aktivitäten zum Einzelziel A (Aufbau bzw. Verstärkung von kommunalen Strukturen) ausgehend von den vor Ort ermittelten Bedarfen im Hinblick auf ihren Mehrwert für die Zielgruppe (maximal 20 Punkte)

    d) Aktivitäten zum Einzelziel B (Verbesserung der sozialen Teilhabe und Arbeitsmarktchance der Zielgruppe) ausgehend von den vor Ort ermittelten Bedarfen im Hinblick auf ihren Mehrwert für die Zielgruppe (maximal 20 Punkte)

    e) Meilensteinplanung (maximal 15 Punkte)

    f) Bereichsübergreifende Grundsätze (Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und Nachhaltigkeit, maximal 10 Punkte)

    g) Verstetigung mit dem Schwerpunkt auf dauerhafte Übernahme von Strukturen im Zielgebiet (maximal 10 Punkte)

    Bewertet wird jedes Kriterium mit

    0 = nicht erfüllt
    1 = Mindestanforderung erfüllt
    2 = befriedigend erfüllt
    3 = gut erfüllt
    4 = in besonderem Maße erfüllt

    Wobei 0 = keine Punkte, 1 = ein Viertel der zu vergebenden Punkte, 2 = zwei Viertel der zu vergebenden Punkte, 3 = drei Viertel der zu vergebenden Punkte und 4 = volle Punktzahl generiert.