Projektauswahlkriterien "EXIST-Forschungstransfer"

Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Prioritätsachse

1. Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung, Gründungen und Unternehmertum sowie Anpassung an den Wandel

ID der spezifischen Ziele

ESO4.1.

Spezifisches Ziel

Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung und Aktivierungsmaßnahmen für alle Arbeitsuchenden, insbesondere für junge Menschen durch die Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

ESO4.1.: Mit dem EXIST-Forschungstransfer sollen Gründerinnen und Gründer an Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der Gründungsvorbereitung und Umsetzung technisch besonders risikoreicher und aufwändiger Entwicklungsarbeiten unterstützt werden, deren Ergebnisse die Basis für eine wirtschaftlich tragfähige Unternehmensgründung bilden.

ESO4.3: EXIST-Forschungstransfer hat das operative Ziel, den Frauenanteil und die Diversität in den Gründungsteams zu erhöhen. Unter anderem ist geplant, die Projektlaufzeit auf Antrag um bis zu drei Monate unter Aufstockung der Personalmittel für das Gründungsteam zu der Elternzeit unterstützt und damit für diesen Zeitraum ausfällt. Unterstützende Netzwerke erhalten zusätzliche Geldbeträge, wenn die Gründerteams divers (im Sinne unterschiedlicher Geschlechterverteilung, Herkunft und Nationalität) aufgestellt sind und wenn eine Mentorin für die fachliche Betreuung gewonnen werden kann.

ESO4.5: Weitere operative Ziele sind, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Forschung für die berufliche Option als Unternehmer zu interessieren und zu qualifizieren. Sowie die aus der Förderung hervorgehenden Gründerinnen und Gründer zu befähigen, einen wirtschaftlich tragfähigen Geschäftsplan zu erstellen und externe Finanzierungsmittel zum forcierten Unternehmensaufbau und Markteintritt einzuwerben.
verlängern, sofern eines der Teammitglieder während der Laufzeit ein Kind bekommt bzw. die Lebenspartnerin/Ehefrau eines Teammitglieds unmittelbar nach der Entbindung im Rahmen

Ergebnisindikatoren

PE1a1: Anteil der gegründeten Unternehmen bis ein Jahr nach Ende der Förderung

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.

Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.

Das Programm leistet einen Beitrag zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Bereits im Ideenpapier müssen entsprechende Planungen vorgenommen werden.

Förderfähig sind nur Projekte, die nachhaltiges Wirtschaftswachstum erfüllen. Die meisten Projekte erfüllen mit ihren Gründungsthemen weitere Nachhaltigkeitskriterien wieressourcenschonende Produktionsverfahren/nachhaltige Industrialisierung und regenerative Energietechnologien.

Von der Förderung profitieren wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Hochschulen und Forschungseinrichtungen gleichermaßen. Die Hochschulen/Forschungseinrichtungen und Gründungsnetzwerke haben verschiedenste Instrumente entwickelt, getestet und implementiert, um sowohl alle Zielgruppen, aber auch alle Themenfelder für das Thema Gründung erreichen und erschließen zu können. Flexible und familienfreundliche Regelungen in der Förderrichtlinie sollen in den Gründungsvorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen und damit die Frauenquote in den Gründungsprojekten und späteren Unternehmen erhöhen.

Den Frauenanteil und die Diversität in den Gründungsteams zu erhöhen, ist erklärtes Ziel des Programms. Die geplanten Maßnahmen werden bei den Angaben zum spezifischen Ziel ESO4.3 dargelegt.

Der Zugang zum Programm ist diskriminierungsfrei und steht allen Personen offen gleich welchen Geschlechts, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, eines Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.

Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC):

Von der Förderung profitieren wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Forschung gleichermaßen. Die Hochschulen und Gründungsnetzwerke haben verschiedenste Instrumente entwickelt, getestet und implementiert, um sowohl alle Zielgruppen, aber auch alle Themenfelder für das Thema Gründung erreichen und erschließen zu können. Flexible und familienfreundliche Regelungen in der Förderrichtlinie sollen in den Gründungsvorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen und damit die Frauenquote in den Gründungsprojekten und späteren Unternehmen erhöhen. Zur angestrebten Erhöhung des Frauenanteils vgl. Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels ESO4.3. und Beitrag zu den Bereichsübergreifenden Zielen

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC):

Bei der Umsetzung des Programms wird niemand wegen des Geschlechts, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Hautfarbe, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert.

Zur erstrebten Erhöhung der Diversität vgl. Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels ESO4.3 und Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC):

Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen wird bei der Umsetzung des Programms entsprochen. Vgl. darüber hinaus Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels ESO4.3.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit):

Vgl. hierzu den Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wird am 18.04.2023 veröffentlicht.

Fördergegenstand

Ziel der ersten Förderphase von EXIST-Forschungstransfer ist es Gründungsteams an Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei technisch besonders risikoreichen und aufwendigen Entwicklungsarbeiten zum Nachweis der technischen Realisierbarkeit zu unterstützen, Prototypen zu entwickeln, den Businessplan auszuarbeiten und schließlich auf einer wirtschaftlichen Basis ein wachstumsorientiertes Unternehmen zu gründen.

Antragsberechtigte

Für die Förderphase I sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland antragsberechtigt, die die in Nummer 4.1 der Richtlinie genannten Gründungsteams beschäftigen.

Fördervoraussetzungen

Dezidierte Fördervoraussetzungen für die Mitglieder des Forscherteams, an das Projekt und die antragstellende Hochschule bzw. Forschungseinrichtung sind in Ziffer 4.1 der Richtlinie geregelt.

Räumlicher Geltungsbereich

Deutschland

Auswahlverfahren

Die Förderung erfolgt in 2 Phasen, von denen nur Phase I mit ESF-Mitteln kofinanziert wird. Das Auswahlverfahren beginnt mit der Einreichung von Anträgen der Forscherteams über die Hochschule oder Forschungseinrichtung. Der Projektträger überprüft die Erfüllung der formalen und inhaltlichen Anforderungen der Richtlinie und erstellt dazu ein Gutachten. Die Bewertung mündet in einer Empfehlung an eine Expertenjury. Bei ebenfalls positivem Votum der Expertenjury, vor der die Antragsteller ihre Gründungsvorhaben präsentieren müssen, erfolgt die Antragsbewilligung.

Während des Verfahrens wird gemäß Art. 61 der EU-Haushaltsordnung in allen Phasen von allen Akteuren auf das Vorliegen von möglichen Interessenkonflikten geachtet und erforderlichenfalls entsprechend der Leitlinie der Europäischen Kommission geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen. (Bekanntmachung der Kommission, Leitlinien zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung (2021/C 121/01) vom 09.04.2021)

Auswahlkriterien

Vorzugsweise handelt es sich um Technologiebereiche mit relativ langen Entwicklungszeiten wie z. B. die Energie-, Umwelt-, Bio- und optische Technologie, die Material-, Mikrosystem- und Medizintechnik sowie Teile der Informations- und Kommunikationstechnologien.

Das vom Projektträger erstellte Gutachten beinhaltet eine Bewertung der Ideenpapiere (Anlage zum Antrag) in folgenden Kategorien:

  • 10 Punkte - Bewertung des Teams (inkl. Diversität und Beteiligung von Frauen)
  • 10 Punkte - Bewertung der Innovation
  • 3 Punkte - Bewertung der Beiträge zu den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung
  • 5 Punkte - Bewertung des Entwicklungsvorhabens
  • 5 Punkte - Bewertung des Marktes und Wettbewerbs
  • 5 Punkte - Bewertung des Geschäftsmodells und der wirtschaftlichen Umsetzung

Im positiven Ergebnis der Bewertung werden die Projekte zur Präsentation vor einer Expertenjury geladen.

Bei der Bewertung der Ideenpapiere, der Erstellung des Gutachtens und in der Expertenjury wird entsprechend Art. 61 der EU-Haushaltsordnung auf das Vorliegen von möglichen Interessenkonflikten geachtet und erforderlichenfalls entsprechend der Leitlinie der Europäischen Kommission geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen.