Projektauswahlkriterien "EXIST-Women"
Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
- Prioritätsachse
- ID der spezifischen Ziele
- Spezifisches Ziel
- Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms
- Ergebnisindikatoren
- Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit
- Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
- Förderrichtlinie
- Fördergegenstand
- Antragsberechtigte
- Fördervoraussetzungen
- Räumlicher Geltungsbereich
- Auswahlverfahren
- Auswahlkriterien
Prioritätsachse
1. Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung, Gründungen und Unternehmertum sowie Anpassung an den Wandel
ID der spezifischen Ziele
ESO4.1.
Spezifisches Ziel
ESO4.1. Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung und Aktivierungsmaßnahmen für alle Arbeitsuchenden, insbesondere für junge Menschen, vor allem durch die Umsetzung der Jugendgarantie, für Langzeitarbeitslose und auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen sowie für Nichterwerbspersonen, sowie durch die Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms
Durch EXIST-Women erhalten gründungsinteressierte Frauen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen gründungsspezifisches Fachwissen, Coaching und Mentoring, um sie für wissensbasierte Unternehmensgründungen zu qualifizieren und zu mobilisieren.
EXIST-Women hat das operative Ziel, den Frauenanteil in Gründungsteams zu erhöhen. Unterstützende Netzwerke erhalten eine Aufbauunterstützung um gründungsinteressierte Frauen zu beraten, mit zielgerichteten Maßnahmen zu unterstützen und untereinander zu vernetzen. Damit soll u.a. der Anteil der Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen von innovativen Startups erhöht werden.
Hochschulen werden durch EXIST Women dabei unterstützt, ihre Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Unternehmensgründung stärker als bisher inklusiv auszurichten und insbesondere Frauen den Erwerb unternehmerischer Kompetenzen zu erleichtern. Durch eine verstärkte
Einbeziehung von Frauen ins Gründungsgeschehen sind neue inhaltliche Schwerpunktsetzungen mit positiven Effekten für den Arbeitsmarkt zu erwarten.
Ergebnisindikatoren
Anzahl der Teilnehmenden, die nach der Förderung ein Unternehmen gründen/ an einem Gründungsvorhaben beteiligt sind.
Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit. So zeigten Kernergebnisse einer im Jahr 2022 durchgeführten Untersuchung in Deutschland, dass sich Frauen-Teams in ihrer Unternehmensstrategie durch einen stärkeren Fokus auf das Thema Nachhaltigkeit auszeichnen. In der Pilotphase des Programms "EXIST-Women" gaben ca. 20 Prozent der Vorhaben an, durch die Gründung einen Beitrag zum Klimaschutz leisten zu wollen. Es wird erwartet, dass auch in den kommenden Förderphasen eine ähnliche Ausrichtung der Gründungsvorhaben zu verzeichnen sein wird. Die im Rahmen des MMF III entwickelten Kriterien für Umweltschutz und Klimaschutz werden auch bei diesem Programm Anwendung finden.
Das Programm leistet einen Beitrag zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. So richtet sich die Auswahl der Gründerinnen u.a. nach der Gründungsidee, insbesondere die Aspekte Innovation, wirtschaftliche Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit.
Durch die gezielte Unterstützung gründungsinteressierter und gründungsaffiner Frauen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen trägt die Fördermaßnahme EXIST Women wesentlich zum Grundsatz "Gleichstellung der Geschlechter" im Bereich der Existenzgründungen aus der Wissenschaft bei.
Flexible und familienfreundliche Regelungen in der Förderrichtlinie sollen in den Gründungsprojekten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen und damit die Frauenquote in den Gründungsprojekten und späteren Unternehmen erhöhen. Zusätzlich erhalten Gründerinnen mit
Kindern einen Kinderzuschlag.
Den Frauenanteil in den Gründungsteams zu erhöhen, ist erklärtes Ziel des Programms (s. Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele).
Das Programm ist explizit für die Zielgruppe gründungsinteressierter Frauen konzipiert.
Der Zugang zum Programm steht allen Personen weiblichen Geschlechts offen, gleich ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, eines Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.
Für alle im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.
Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus-Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:
Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
Flexible und familienfreundliche Regelungen in der Förderrichtlinie sollen in den Gründungsprojekten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen und damit die Frauenquote in den Gründungsprojekten und späteren Unternehmen erhöhen. Zusätzlich erhalten Gründerinnen mit
Kindern einen Kinderzuschlag.
Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
Das Programm ist explizit für die Zielgruppe gründungsinteressierter Frauen konzipiert.
Bei der Umsetzung des Programms wird niemand wegen der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Hautfarbe, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des
Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert.
Zur erstrebten Erhöhung der Diversität
Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen wird bei der Umsetzung des Programms entsprochen.
Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
(vgl. Beitrag zur Erreichung der Bereichsübergreifenden Ziele)
Förderrichtlinie
Die Förderrichtlinie wird am 21.11.2024 veröffentlicht.
Fördergegenstand
- Projektförderung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die Frauen bei der Entwicklung ihres Unternehmerinnengeists fördern und die Entwicklung ihrer Gründungsidee unterstützen.
- Gefördert werden Frauen mit Hochschulabschluss oder Studentinnen, die über Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland einen Bewerbungs- und Auswahlprozess durchlaufen haben, der zum Ziel hat, geeignete gründungsmotivierte Frauen zu identifizieren.
- Die Förderung beinhaltet eine begleitende Beratung der angehenden Gründerinnen und Begleitmaßnahmen durch ein gründungsunterstützendes Netzwerk.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die in ein gründungsunterstützenden Netzwerk eingebunden sind, das die in der Richtlinie vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen muss.
Fördervoraussetzungen
Dezidierte Fördervoraussetzungen für die geförderten Frauen, für das Projekt und die antragstellende Hochschule bzw. Forschungseinrichtung sind in Ziffer 4 der Richtlinie geregelt.
Räumlicher Geltungsbereich
Deutschland
Auswahlverfahren
Das Förderverfahren ist einstufig. Eine Antragstellung ist durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen bis zum 30. September eines Jahres möglich, die in der Richtlinie in Ziffer 7.2 benannt sind. Auf der Grundlage des Antrages und der Beschreibung des Vorhabens erfolgt eine fachliche Begutachtung in schriftlicher Form gemäß den formalen und inhaltlichen Anforderungen der Förderrichtlinie. Die Bewertung erfolgt in drei Blöcken:
A - Passfähigkeit zu Themengebiet und Ziel der Fördermaßnahme (Ausschlusskriterien),
B - Inhaltliche Bewertung: Bewerbungsprozess und Auswahlkonzept,
C - Inhaltliche Bewertung: Maßnahmenplan.
Die Kriterien werden mit Erfüllung bzw. Nicht-Erfüllung bewertet.
Eine Gewichtung der Kriterien erfolgt nicht. Es müssen alle Kriterien des Bewertungsformulars erfüllt sein. Diese wird von Gutachterinnen und Gutachtern des Projektträgers durchgeführt und mit einem Votum versehen. Auf Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung der Hochschulen entschieden. Die Auswahl der zu unterstützenden Frauen erfolgt jeweils durch die Hochschulen mittels eigener Auswahlverfahren.
Während des Verfahrens wird gemäß Art. 61 der EU-Haushaltsordnung in allen Phasen von allen Akteuren auf das Vorliegen von möglichen Interessenkonflikten geachtet und erforderlichenfalls entsprechend der Leitlinie der Europäischen Kommission geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen (BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION, Leitlinien zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten gemäß der Haushaltsordnung (2021/C 121/01) vom 09.04.2021).
Auswahlkriterien
Die Begutachtung der Anträge beinhaltet eine Bewertung der am Programm partizipierenden Hochschulen in folgenden Kategorien:
A - Passfähigkeit zu Themengebiet und Ziel der Fördermaßnahme (max. 6 Punkte)
- Adressiert das Projekt die Ziele der Fördermaßnahme? (0-3 Punkte)
- Werden Mittel für 5-10 (bei namentlicher Nennung bis zu 20) Teilnehmerinnen beantragt? (0-3 Punkte)
B - Inhaltliche Bewertung: Bewerbungsprozess und ein geeigneter und nachvollziehbarer Prozess zur Ansprache und Auswahl (max. 9 Punkte)
- Bewerbung der Teilnehmerinnen beschrieben? (0-3 Punkte)
- Wurde das Auswahlgremium benannt und erscheint dieses geeignet? (0-3 Punkte)
- Sind die Auswahlkriterien und das Auswahlverfahren insgesamt zielführend? (0-3 Punkte)
C - Inhaltliche Bewertung: Maßnahmenplan (max. 12 Punkte)
- Wird den Teilnehmerinnen gründungsrelevantes Fachwissen vermittelt (insbesondere für die Frühphase einer Gründung)? (0-3 Punkte)
- Werden den Teilnehmerinnen geeignete, auf Gründerinnen spezifisch zugeschnittene, Beratungsmaßnahmen (Einzel- und Gruppencoaching)
angeboten? (0-3 Punkte) - Wird für die unternehmerische Begleitung der Teilnehmerinnen jeweils eine Mentorin mit Gründungserfahrung aus der freien Wirtschaft oder der Hochschule benannt bzw. plausibel in Aussicht gestellt? (0-3 Punkte)
- Sind an der Einrichtung zusätzlich begleitende Veranstaltungen und Maßnahmen geplant, um den Frauenanteil in Gründungsteams und die Anzahl der Gründerinnen insgesamt zu erhöhen? (0-3 Punkte)
Es können nur Anträge mit mind. 9 Punkten bewilligt werden.
Zudem darf bei keiner der Teilfragen eine Bewertung mit 0 Punkten vorliegen. Maximal können 27 Punkte vergeben werden.
Anhand dieses Bewertungsschemas werden durch den Projektträger im Auftrag des BMWK die Hochschulen für eine Förderung ausgewählt.
Bei der Bewertung der Anträge und der Erstellung des Gutachtens wird entsprechend Art. 61 der EUHaushaltsordnung auf das Vorliegen von möglichen Interessenkonflikten geachtet und erforderlichenfalls entsprechend der Leitlinie der Europäischen Kommission geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen.