Projektauswahlkriterien "Kompetenz Klima"

Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Prioritätsachse

Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen

ID der spezifischen Ziele

ESO 4.6

Spezifisches Ziel

Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen.

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Das Programm "Kompetenz Klima" leistet einen Beitrag zum spezifischen Ziel ESO 4.6.

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität 

EECR03 Teilnehmende, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen.

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger (Koordinierungsstelle und Beratungsstellen) sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.

Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.

Repräsentative Jugendstudien verdeutlichen, dass Klimaschutz für junge Personen, neben sozialer Gerechtigkeit und dem Zustand des Bildungswesens, derzeit zu den wichtigsten Themen zählt. Gerade bei jungen Personen kommen neben dem persönlichen Interesse an Klimaschutz und ökologischer Nachhaltigkeit auch verstärkt Fragen zu Ausbildung und zur beruflichen Positionierung in diesen Themenfeldern auf.

Vor diesem Hintergrund möchte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit dem Förderprogramm Kompetenz Klima junge Personen für Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes in der Berufsausübung sensibilisieren und sie darin unterstützen, berufliche Klimaschutz-Schlüsselkompetenzen in einer Berufswelt im Wandel zu erwerben.

Der Erwerb von Umwelt- und Klimaschutzkompetenzen ist daher Basis des Gesamtprogramms, das folgende Förderziele adressiert:

  • Sensibilisierung der Praktikant*innen über die Möglichkeiten des Umwelt- und Klimaschutzes in der Berufsausübung
  • Vermittlung von Grundkompetenzen zum Umwelt- und Klimaschutz in der Berufsausübung
  • Beitrag zur Berufsorientierung und damit zur Fachkräftegewinnung
  • Beratung von jungen Personen und Unternehmen sowie anderen Praktikumsanbietern zur Berufsorientierung durch Praktika unter Berücksichtigung des Umwelt- und Klimaschutzes.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.

Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:
Das Programm richtet sich an junge Personen im Alter von 14 bis 29 Jahren, die durch Beratungsstellen unterstützt werden, einen Betrieb oder einen anderen Praktikumsanbieter für ein Praktikum mit Umwelt- und Klimaschutzbezug zu finden. In Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern (Art. 23 GRC), Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC) sowie Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC) bedeutet dies für die Beratungsstellen und die Koordinierungsstelle, umsetzungsrelevante Gender- und Antidiskriminierungsaspekte sowie relevante Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit im Rahmen der Antragstellung zu identifizieren und deren Beachtung in allen Handlungsfeldern der Beratungsstellen und der Koordinierungsstelle zu integrieren.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)

Siehe unter "Ziele des ESF Plus Bundesprogrammes und die ökologische Nachhaltigkeit"

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wird voraussichtlich im 4. Quartal 2024 veröffentlicht.

Zunächst soll eine Koordinierungsstelle unter Berücksichtigung relevanter fachlicher, qualitativer und preislicher Kriterien ausgewählt werden.

Die Förderung der Beratungsstruktur soll spätestens in Q 2 2025 beginnen.

Die Förderung der Praktika soll im 2. Quartal 2025 starten.

Fördergegenstand

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung und bei der Praktikumsvergütung als Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Die Förderrichtlinie "Kompetenz Klima" sieht zwei verschiedene Fördergegenstände vor:

  1. Beratungsstellen, die unter anderem die Praktikumsvergütung auszahlen sowie
  2. die Koordinierungsstelle, die u.a. das Netzwerk der Beratungsstellen steuert.

Die Beratungsstruktur (Beratungsstellen und Koordinierungsstelle), die über Zuwendungen gefördert wird, dient dazu, die Betriebe und andere Praktikumsanbieter zu unterstützen und zu beraten. Die Beratungsstellenberaten die Zielgruppen zu den Praktika und unterstützen bei Fragen der Umsetzung.

Die Beratungsstellen helfen bei der Suche nach einem Praktikumsplatz für ein Praktikum mit Umwelt- und Klimaschutzbezug und prüfen, ob das Praktikumsvorhaben grundsätzlich förderfähig ist. Bei positivem Ergebnis der Prüfung stellt die Beratungsstelle vor Beginn des Praktikums einen Vergütungsgutschein aus.
Die Koordinierungsstelle übernimmt zudem die Sichtung und Vorauswertung der Anträge der Beratungsstellen.

Nach Beendigung des Praktikums reichen die Teilnehmenden innerhalb von vier Monaten, spätestens bis zum 1. November 2027, den Vergütungsgutschein sowie das Praktikumszeugnis mit Klimaschutznachweis bei der Beratungsstelle ein. Nach entsprechender Prüfung durch die Beratungsstelle zahlt diese die Praktikumsvergütung an die Teilnehmenden/Praktikanten aus.

Praktikum und Praktikumsvergütung für junge Personen
Teilnehmen können Personen zwischen 14 und 29 Jahren. Minderjährige werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Sofern eine Schulpflicht (Vollzeitschulpflicht oder Berufsschulpflicht) besteht, bedarf es für Praktika außerhalb der Ferienzeit einer Zustimmung der Schule.
Die Teilnehmenden müssen nachweisen, dass sie während des Praktikums Umwelt- und Klimaschutzkompetenzen erworben haben. Die Kompetenzen orientieren sich an der Standardberufsbildposition "Umweltschutz und Nachhaltigkeit" mit Schwerpunkt auf die ökologische Nachhaltigkeit. Art und Umfang der zu erwerbenden Kompetenzen werden von der Koordinierungsstelle gemeinsam mit dem BMWK und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (DRV KBS) definiert und auf der Website der Koordinierungsstelle veröffentlicht. Die Entscheidung über Art und Umfang der notwendigen Kompetenzen wird im BMWK getroffen. Bei der Auswahl geeigneter Praktika stehen die Beratungsstellen unterstützend zur Verfügung. Von der Praktikumsstelle ist die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum sowie die Erlangung der definierten Kompetenzen zum Schutze der Umwelt und des Klimas in der alltäglichen Berufsausübung durch ein Praktikumszeugnis zu bestätigen. Entsprechende Formulierungen für den Erwerb von Umwelt- und Klimaschutzkompetenzen werden auf der Website der Koordinierungsstelle veröffentlicht.

Ein Praktikum muss mindestens drei Wochen dauern und darf den Zeitraum von zehn Wochen pro Praktikum nicht überschreiten. Junge Personen können mehrere geförderte Praktika absolvieren, die auch unmittelbar aneinander anschließen können. Pro Person können höchstens 52 Wochen Praktikumsvergütung gefördert werden. Soweit Praktika bei verschiedenen Anbietern durchgeführt werden, ist für jedes Praktikum jeweils ein Vergütungsgutschein erforderlich. Die Vergütungsgutscheine sind gemeinsam mit dem Praktikumszeugnis mit Umwelt- und Klimaschutznachweis innerhalb von vier Monaten nach Beendigung des Praktikums, spätestens bis zum 1. Juni 2027, bei den Beratungsstellen einzureichen.

Die Koordinierungsstelle steuert das Netzwerk der Beratungsstellen und organisiert darüber hinaus die Öffentlichkeitsarbeit für das Programm.
Die Koordinierungsstelle hat schwerpunktmäßig folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Unterstützung der Beratungsstellen
  2. Unterstützung der Unternehmen bei der Ausgestaltung des Klimaschutzaspektes der Praktika
  3. Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen
  4. Öffentlichkeitsarbeit
  5. Netzwerken
  6. Monitoring und Evaluation

Antragsberechtigte

Beratungsstellen
Antragsberechtigt als Beratungsstelle sind alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ausgewiesene Expertise in der Beatung und Unterstützung von jungen Personen und Unternehmen, insbesondere bei der Organisation von Praktika haben. Ziel ist, einen flächendeckenden, bundesweiten, niedrigschwelligen Zugang für junge Personen zum Förderprogramm "Kompetenz Klima" zu ermöglichen.

Koordinierungsstelle
Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die anerkannte Kompetenzen in der zentralen Koordinierung bundesweiter Netzwerke nachweisen können.

Es kann eine Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid zugelassen werden. Zu diesem Zweck ist eine Antragstellung als Vorhabenverbund und die hiermit einhergehende Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO möglich. Eine Weiterleitung ist nur zulässig, soweit dies durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid zugelassen wurde.

Fördervoraussetzungen

  1. Die Koordinierungsstelle muss anerkannte Kompetenzen in der zentralen Koordinierung bundesweiter Netzwerke nachweisen können.
  2. Beratungsstellen müssen über ausgewiesene Expertise in der Beratung und Unterstützung von jungen Personen und Unternehmen, insbesondere bei der Organisation von Praktika verfügen.

Es können keine Vorhaben gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören, bzw. für die es bereits gesetzliche Finanzierungsregelungen gibt.

Praktikumsvergütung:
Die jungen Personen zwischen 14 und 29 Jahren müssen nachweisen, dass sie während des Praktikums Umwelt- und Klimaschutzkompetenzen erworben haben. Die Kompetenzen orientieren sich an der Standardberufsbildposition "Umweltschutz und Nachhaltigkeit" mit Schwerpunkt auf der ökologischen Nachhaltigkeit. (vgl. hierzu auch "Fördergegenstand")

Nicht förderfähig sind
a) Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Arbeitskleidung und Verbrauchsmaterial

b) Praktika,

  • die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen, inklusive Mitteln der Strukturfonds und des ESF, finanziert werden (Kumulierungsverbot),
  • die im Ausland stattfinden,
  • Praktika bei Unternehmen, mit denen bereits ein Arbeitsverhältnis oder ein Praktikumsverhältnis bestanden hat,
  • Praktika, bei denen zur Betreuungsperson ein Verwandtschaftsverhältnis 1. oder 2. Grades besteht.

Räumlicher Geltungsbereich

bundesweit

Auswahlverfahren

Die Auswahl der Zuwendungsempfänger*innen erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren, mit dessen Hilfe die Eignung und Befähigung ermittelt wird.

Auswahlkriterien

Koordinierungsstelle
Die Anträge werden anhand folgender, wie dargestellt gewichteter, Auswahlkriterien bewertet:

  • Eignung des Antragstellers (Kenntnisse in der zentralen Steuerung bundesweiter Netzwerke; Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen; administrative Kapazitäten)
    25 % / 25 Punkte
  • Expertise des Personals des Antragstellers bei der zentralen Steuerung bundesweiter Netzwerke, zur Berufsorientierung sowie zu den Themen Nachhaltigkeit und Klimaschutz
    20 % / 20 Punkte
  • Konzept zur Unterstützung der Beratungsstellen; Unterstützung der Unternehmen bei der Ausgestaltung des Klimaschutzaspektes der Praktika; Konzept zu Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen; Konzept zur bundesweiten Presse- und Öffentlichkeitsarbeit; Konzep für Aufbau und die Steuerung eines Netzwerks; Konzept für Monitoring und Evaluation
    30 % / 30 Punkte
  • Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation; realistische Aufwandsschätzung; glaubhafte Darstellung des Vorhandenseins von der Eigen- bzw. Drittmitteln zur Sicherung der Gesamtfinanzierung)
    25% / 25 Punkte

Gesamt 100 % / 100 Punkte

Die Eignung und Befähigung der Antragsteller, sowie die Qualität des Konzepts, sowie des Ausgaben- und Finanzierungsplans für die Erreichung der in Nummer 1.1 dieser Förderrichtlinie dargestellten Ziele werden durch das BMWK und die DRV KBS mit Hilfe der o.g. Auswahlkriterien ermittelt. Die Prüfung der fachlichen Qualität des Antrags geht von der grundsätzlichen Fragestellung aus, inwieweit das geplante Vorhaben geeignet ist, die Ziele dieser Förderrichtlinie zu erreichen.

Beratungsstellen
Die Anträge werden anhand folgender, wie dargestellt gewichteter, Auswahlkriterien bewertet:

  • Eignung des Antragstellers (Kenntnisse der regionalen/zielgruppenspezifischen Bedürfnisse der Praktikanten und Unternehmen; Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen; administrative Kapazitäten)
    20 % / 20 Punkte
  • Expertise des Antragstellers und gegebenenfalls des Personals bei der Beratung und Unterstützung junger Personen und Unternehmen, sowie in den Bereichen Berufsorientierung sowie Nachhaltigkeit und Klimaschutz
    15 % / 15 Punkte
  • Konzept (Darstellung der regionalen oder zielgruppenspezifischen Reichweite und Bekanntmachung des Programms; ausgewiesener Zugang zur Zielgruppe; Sicherstellung des niedrigschwelligen Zugangs für junge Personen und Unternehmen in der beschriebenen Region)
    30 % / 30 Punkte
  • Beitrag zur Zielerreichung (seriöse Einschätzung der voraussichtlich zu vermittelten Praktika pro Jahr)
    10 % / 10 Punkte
  • Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation; realistische Aufwandsschätzung; glaubhafte Darstellung des Vorhandenseins von Eigen- bzw. Drittmitteln zur Sicherung der Gesamtfinanzierung)
    25 % / 25 Punkte

Gesamt 100 % / 100 Punkte

Dabei wird auch die räumliche Verteilung der Beratungsstellen im Fördergebiet sowie die Beachtung der in Ziffer 6.1 dargestellten bereichsübergreifenden Grundsätze und der ökologischen Nachhaltigkeit berücksichtigt. Die Eignung und Befähigung der Antragsteller, sowie die Qualität der Konzepte, sowie des Ausgaben- und Finanzierungsplans für die Erreichung der in Nummer 1.1 dieser Förderrichtlinie dargestellten Ziele werden durch das BMWK und die DRV KBS mit Hilfe der o.g. Auswahlkriterien ermittelt. Die Prüfung der fachlichen Qualität des Antrags geht von der grundsätzlichen Fragestellung aus, inwieweit das geplante Vorhaben geeignet ist, die Ziele dieser Förderrichtlinie zu erreichen.