Projektauswahlkriterien "Nachhaltig wirken"

Die Umsetzung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Prioritätsachse

1. Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung, Gründungen und Unternehmertum sowie Anpassung an den Wandel

ID der spezifischen Ziele

ESO4.4.

Spezifisches Ziel

Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken Rechnung trägt.

Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms

Gemeinwohlorientierte KMU und Start-ups (im Folgenden Gemeinwohlorientierte Unternehmen genannt) spielen eine besondere Vorreiterrolle bei der Bewältigung der aktuellen Herausforderungen. Indem sie ihre Geschäftstätigkeit in erster Linie auf eine positive ökologische oder soziale, gemeinwohlorientierte Wirkung im Sinne der UN-Agenda 2030 ausrichten, entsteht ein zusätzlicher gesellschaftlicher Beitrag, der über das rein wirtschaftliche Handeln deutlich hinaus geht. So sind Gemeinwohlorientierte Unternehmen wesentliche Impulsgeber für wirksamen Klimaschutz, etwa durch treibhausgasneutrale Produkte und Dienstleistungen, Versorgung mit erneuerbaren Energien, moderne Mobilitätslösungen, Konzepte gegen Lebensmittelverschwendung, neue Ansätze desRessourcenmanagements oder durch ökologische Landnutzung. Ebenso verfolgen sie weitere wichtige gemeinwohlorientierte Ziele, indem sie etwa die gesellschaftliche Teilhabe benachteiligter Gruppen und die Integration fördern, den Zugang zu hochwertiger Bildung ermöglichen oder die Grundversorgung in strukturschwachen Regionen gewährleisten. Zudem sind sie wichtiger Treiber für Soziale Innovationen, mit denen sie zu nachhaltigen Veränderungen in der Gesellschaft sowie zu neuen Arbeitsplätzen und einer stabilen Wirtschaft beitragen. Der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) erkennt die wichtige Rolle der Gemeinwohlorientierten Unternehmen an und hat sie in Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 VO(EU)2020/1057 als "soziale Unternehmen" definiert.

Durch das Förderprogramm soll die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Gemeinwohlorientierten Unternehmen und von solchen, die dies werden wollen, insbesondere in ihrer Gründungs- und Wachstumsphase zu erhöht werden. Das Programm unterstützt zudem den Beitrag Gemeinwohlorientierter Unternehmen zu einem klimaneutralen Europa und trägt dadurch zur Ökologischen Nachhaltigkeit bei. Durch den Klimabonus des Programms werden sowohl primär gewinnorientierte Unternehmen mit einem Unternehmensziel, das einen signifikanten Beitrag zum Klimaschutz leistet, als auch klimafreundliches Handeln von Gemeinwohlorientierten Unternehmen gefördert.

Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität

PE1d1: Akteure, die durch die Inanspruchnahme Erkenntnisse über veränderte Anforderungen im digitalen/ökologischen Wandel, bzw. weiteren zukunftsrelevanten Themen gewonnen haben.

Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Gleiches gilt für das durchgängig zu berücksichtigende Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit.

Das Förderprogramm trägt durch die Stärkung der Gemeinwohlorientierten Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit in erster Linie auf eine positive ökologische oder soziale gemeinwohlorientierte Wirkung im Sinne der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ausrichten, zur Umsetzung der der oben genannten bereichsübergreifenden Grundsätze bei. In Beachtung des weitsichtigen und rücksichtsvollen Umgangs mit natürlichen Ressourcen in allen Phasen der Umsetzung verfolgt die Förderung in besonderem Maße durch den Klimabonus das Ziel der Ökologischen Nachhaltigkeit, spezifisch eines klimaneutralen Europas.

Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU

Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.

Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.

Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet. Im Rahmen des oben genannten Förderprogramms werden zudem folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt:

Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)

Im Rahmen der bereichsübergreifenden Grundsätze sind in allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.

Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)

Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden.

Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)

Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III VO (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden.

Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)

In Beachtung des weitsichtigen und rücksichtsvollen Umgangs mit natürlichen Ressourcen in allen Phasen der Umsetzung verfolgt die Förderung in besonderem Maße durch den Klimabonus das Ziel der Ökologischen Nachhaltigkeit, spezifisch eines CO2-armen Europas.

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie wird am 17.07.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Fördergegenstand

Mit einem Zuschuss zu Personalausgaben und Restkosten sollen kostengünstige und zielgerichtete Informations- und Unterstützungsangebote zu grundlegenden Fragen der Existenzgründung, Unternehmensführung, Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Anpassung an den Wandel und Vernetzung für Gemeinwohlorientierte Unternehmen auf- und ausgebaut werden. Diese Leistungen werden der Zielgruppe durch die Zuwendungsempfänger zur Verfügung gestellt.

Die Förderung gliedert sich in zwei Module, jeweils mit Möglichkeit eines "Klimabonus":

  • Modul I (Individual-Modul) mit Klimabonus: Vertiefte Unterstützung gemeinwohlorientierter Unternehmen - Schwerpunkt Klimaschutz
  • Modul I (Individual-Modul) ohne Klimabonus: Vertiefte Unterstützung gemeinwohlorientierter Unternehmen in weiteren Bereichen
  • Modul II (Multiplikator-Modul) mit Klimabonus: Übergreifende Information, Vernetzung und Peer-to-Peer-Learning - Schwerpunkt Klimaschutz
  • Modul II (Multiplikator-Modul) ohne Klimabonus: Übergreifende Information, Vernetzung und Peer-to-Peer-Learning in weiteren Bereichen.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für die Zuwendung sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personenvereinigungen oder Zusammenschlüsse juristischer Personen oder Vereinigungen.
Dazu zählen z.B. Impact Hubs, Inkubatoren, Akzeleratoren, Co-Working-Spaces, Wirtschaftsförderungen, Kammern, Technologie- und Gründerzentren, Hochschulen etc.

Fördervoraussetzungen

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die

  • bereits begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen;
  • nicht zusätzlich zu bestehenden Aktivitäten sind. Maßnahmen, die eine erhebliche - qualitative oder quantitative - Ausweitung bisheriger Aktivitäten darstellen, sind auch als zusätzlich einzuordnen und sind grundsätzlich förderfähig;
  • zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellers gehören und für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt;
  • Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist, die von den Zuwendungsempfängern selbst vertrieben werden (Neutralität);
  • gegenüber "Partnerunternehmen" oder "verbundenen Unternehmen" erbracht werden oder bei denen ein Interesse des Beratungsunternehmens an der Erzielung von Erträgen des begünstigten Unternehmens bzw. des sachverständigen Dritten besteht;
  • überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie z.B. die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten zum Inhalt haben;
  • überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben;
  • gegen geltende Rechtsvorschriften bzw. die Zielsetzungen des Bundes und der EU verstoßende Inhalte zum Gegenstand haben;
  • überwiegend Fördermittelberatungen außerhalb einer konzeptionellen Beratung zum Inhalt haben.

Der Zuwendungsempfänger muss grundsätzlich den nicht geförderten Anteil der Ausgaben für die Leistungen selbst erbringen (Eigenanteil).
Für eine Förderung ist erforderlich, dass die Kofinanzierung des Vorhabens und damit die Gesamtfinanzierung gesichert ist.Der Zuwendungsempfänger ist berechtigt, Gebühren für die Teilnahme der Zielgruppe zu erheben. Der Umfang der Maßnahmeneinnahmen des Zuwendungsempfängers, insb. durch Teilnahmegebühren, darf die Höhe des zu erbringenden Eigenanteils nicht übersteigen.

Der Eigenanteil der Zuwendungsempfänger kann erbracht werden durch:

  • Eigenmittel, die als Barmittel oder durch Personalausgaben für freigestelltes Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartnern (Personalgestellung) anerkannt werden. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
  • Private Drittmittel können auch in Form der Freistellung der Projektteilnehmenden (sog. Teilnehmenden-Einkommen/Freistellungskosten) als Eigenbeteiligung anerkannt werden.
  • Zusätzliche öffentliche Mittel (kommunale oder Landesmittel), sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen durch die EU finanzierten Fonds entstammen.

Als Bemessungsgrundlage für die Personalausgaben der freigestellten Fach- und Führungskräfte wird auf die Standardeinheitskosten in Nr. 5.3 Buchstabe a verwiesen.

Räumlicher Geltungsbereich

Bundesweit.

Auswahlverfahren

Bewilligung nach den Auswahlkriterien bis Budgetgrenze erreicht ist. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Förderverfahren ist einstufig angelegt.

Bei der Umsetzung der Fördermaßnahme, insbesondere auch bei der Bewilligung der Förderanträge, wird das BMWK durch einen Projektträger als Bewilligungsstelle unterstützt. Der Projektträger wird über ein Ausschreibungsverfahren ausgewählt.

Ein Förderantrag muss auf elektronischem Wege eingereicht werden.
Über die Förderung der beantragten Maßnahme entscheidet die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem BMWK im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel. Sie prüft die inhaltliche, formale und rechnerische Prüfung der Förderfähigkeit beantragter Vorhaben gemäß Förderrichtlinie. Hierzu gehört die Prüfung des Klimabonus. Der Projektträger trifft Förderentscheidungen auf Basis der förderpolitischen Ziele und unter Berücksichtigung der Kriterien des ESF+ (u. a. bereichsübergreifende Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit sowie deren zielübergreifende grundlegende Voraussetzungen.

Auswahlkriterien

1. Maßnahmenkonzept, 60% / 0-600 Punkte (zu erwartender Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der förderpolitischen Ziele sowie Qualität der Maßnahme)

  • Problembeschreibung: Beschreibung, welche spezifischen Probleme Gemeinwohlorientierter Unternehmen durch das Vorhaben gelöst werden
  • Ziel- und Maßnahmenbeschreibung: Darstellung der verwendeten Methoden und Inhalte zur Lösung des o.g. Problems, Umsetzungs- und Zeitplan, Darstellung der Neuartigkeit und des Mehrwertes für die jeweilige Region inklusive einer Darstellung, wie sich die geplanten Maßnahmen in das Gesamtökoystem zur Unterstützung der Zielgruppe in der jeweiligen Region einfügen; zusätzlich bei Beantragung des Klimabonus gemäß Modul I 1) oder Modul II: Beschreibung des signifikanten Beitrags der Maßnahme zur Stärkung des klimaverträglichen Handelns
  • Beschreibung der Zielgruppe und Darstellung des geplanten Zugangs zur Zielgruppe; zusätzlich bei Beantragung des Klimabonus gemäß Modul I 2): Beschreibung des signifikanten Beitrags der Geschäftstätigkeit der Zielgruppe zum Klimaschutz
  • Geplante Wirkung und Konzept zu deren Messung/Monitoring
  • Beschreibung der Multiplikator-Wirkung sowie der Nutzung von Netzwerken und Kooperationspartnern

2. Qualität des Personalkonzeptes, 25% / 0-250 Punkte

  • Kurzportraits der eingesetzten Mitarbeitenden
  • Darstellung der fachlichen und administrativen Qualifikationen zur Durchführung der Maßnahme sowie der fachbezogenen Erfahrungen (Referenzen, z.B. Teilnahme/Akkreditierung im Rahmen des Förderprogramms "REACT with Impact"); Verfügbarkeit des Personals

3. Plausibilität und Wirtschaftlichkeit der Aufstellung der Gesamteinnahmen und -ausgaben, 15% / 0-150 Punkte

  • Voraussichtlicher Umfang der Maßnahmenausgaben und Zuwendungsbedarf pro Jahr (zu den zuwendungsfähigen Ausgaben siehe 5.3),
  • Falls Gebühren für die Teilnahme der Zielgruppe erhoben werden: Höhe der Teilnahmegebühren und voraussichtlicher Umfang der Maßnahmeneinnahmen pro Jahr,
  • Darstellung der Vorkehrungen für eine gesonderte Aufzeichnung und Abrechnung der Fördermittel im Rahmen des Rechnungswesens.
  • Darstellung der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Maßnahme im Bewilligungszeitraum

Maximal 1000 Punkte.