Projektauswahlkriterien BIWAQ
Die Umsetzung des Programms erfolgt durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).
- Prioritätsachse
- ID der spezifischen Ziele
- Spezifisches Ziel
- Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms
- Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität
- Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit
- Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
- Förderrichtlinie
- Fördergegenstand
- Antragsberechtigte
- Fördervoraussetzungen
- Räumlicher Geltungsbereich
- Auswahlverfahren
Prioritätsachse
B (Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung)
ID der spezifischen Ziele
VII
Spezifisches Ziel
Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere für benachteiligte Gruppen in den Handlungsfeldern "Nachhaltige Integration in Beschäftigung" (HF 1) und "Stärkung der lokalen Ökonomie" (HF 2).
Beitrag zur Erreichung spezifischer Ziele des ESF Plus-Bundesprogramms
Förderung und Qualifizierung von Arbeitslosen (einschl. Langzeitarbeitslose), Personen mit Migrationshintergrund, Frauen, Nichterwerbstätigen sowie über eine Netzwerkförderung der lokalen Ökonomie (vorrangig von Klein- und Kleinstunternehmen) in benachteiligten Quartieren.
Ergebnisindikatoren zu der Investitionspriorität
Ergebnisindikator im HF 1: Teilnehmende, deren Beschäftigungsfähigkeit sowie deren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration nach ihrer Teilnahme an der Maßnahme erhöht bzw. verbessert wurden.
Beitrag zur Erreichung der bereichsübergreifenden Ziele des ESF Plus-Bundesprogrammes und der ökologischen Nachhaltigkeit
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 die bereichsübergreifenden europäischen Grundsätze "Gleichstellung der Geschlechter" und "Antidiskriminierung" zu integrieren und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen.
Die Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze und ökologischen Nachhaltigkeit (vormals Querschnittsziele) des ESF Plus wird bereits im Antragsverfahren als Bewertungskriterium herangezogen und im laufenden BIWAQ-Projekt überprüft (es erfolgt eine fachliche Begleitung).
Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 i.V.m. Anhang III VO (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Abs. 1 VO (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
Das gesamte ESF Plus Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) abgewickelt. Die Einhaltung und die konkrete Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze und der ökologischen Nachhaltigkeit wird bereits im Interessenbekundungsverfahren (Vorhabenblatt in Z-EU-S) abgefragt und ist mit 5% als Bewertungskriterium in der Projektbeschreibung gewichtet.
Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU
Alle aus dem ESF Plus finanzierten Maßnahmen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden.
Für alle im Rahmen des ESF Plus Bundesprogramms finanzierten Maßnahmen werden grundlegende in der Charta verankerte verfahrensrechtliche Prinzipien, z.B. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 47 GRC) und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 GRC) eingehalten.
Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) steht jedem Beschwerdeführer, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht, im Rahmen der Rechtsweggarantie der Rechtsweg offen (Art. 47 GRC).
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, wird diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG Bund) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 47 GRC). Des Weiteren wird jede Entscheidung durch die Verwaltung begründet (Art. 41 GRC). In der Begründung werden gemäß § 39 Abs.1 VwVfG Bund die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (s. auch Art. 8 GRC) umgesetzt. Die Sicherheit der Datenverarbeitungsvorgänge ist in technischer und organisatorischer Hinsicht gewährleistet.
BIWAQ V-Projekte sind durch die speziellen Bedarfslagen der benachteiligten Quartiere unterschiedlich ausgestaltet.
Es werden folgende für die ESF Plus Förderung relevante Prinzipien der Grundrechtecharta (GRC) berücksichtigt und durch Maßnahmen auf Projektebene überprüft:
Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC)
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung muss darauf geachtet werden, dass die Angebote jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Herkunft, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Durchführung der Projekte ausschließen und insbesondere die Akteure, die im Kontakt mit der Zielgruppe stehen, entsprechend für die Thematik sensibilisiert werden. Kommunen als Projektträger in BIWAQ sind in besonderem Maße der Nichtdiskriminierung verpflichtet. Entsprechend sind in der Bewerbung des Projektes und der Teilnehmendenakquise auf kommunaler Ebene diese Aspekte berücksichtigt und Antidiskriminierungsstellen (Ausgestaltung in Abhängigkeit der jeweiligen Kommune) vorgehalten.
Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 23 GRC)
Frauen und Männer sind in Deutschland gleichberechtigt. Das heißt, sie haben in allen Lebensbereichen gleiche Rechte. Im Grundgesetz ist geregelt, dass der Staat jeder Ungleichbehandlung entgegenwirken muss.
In BIWAQ ist in allen Phasen der Projektplanung und -umsetzung darauf zu achten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung des Programms sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird. Getroffene Maßnahmen sind abhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des BIWAQ-Gesamtprojektes, der Teilnehmendenzusammensetzung und der speziellen Situation in der Gebietskulisse. Die Berichterstattung wird auch in Bezug auf die in den laufenden Projekten erfolgte Gleichstellung von Männern und Frauen extern evaluiert (Regiestelle).
Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC)
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung muss darauf geachtet werden, dass die Angebote so zugeschnitten werden, dass diese auch von Menschen mit Behinderung wahrgenommen werden können. Dazu sind in allen Projektphasen entsprechende Diskriminierungstatbestände zu identifizieren und kontinuierlich zu bearbeiten. Ziel ist alle Akteure insbesondere diejenigen, die im Kontakt mit der Zielgruppe stehen, in allen Phasen der Umsetzung entsprechend zu sensibilisieren. Kommunen als Zuwendungsempfänger und Jobcenter als einzubeziehende Kooperationsstellen in BIWAQ sind in besonderem Maße der Nichtdiskriminierung verpflichtet. Entsprechend sind in der Ausgestaltung, Bewerbung und der Teilnehmendenakquise eines Projektes auf kommunaler Ebene diese Aspekte berücksichtigt und Antidiskriminierungsstellen (Ausgestaltung in Abhängigkeit der jeweiligen Kommune) vorgehalten.
Umweltschutz (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit)
Der Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit muss während der gesamten Projektdauer, beginnend mit der Vorbereitung über die Durchführung bis zur abschließenden Berichterstattung berücksichtigt werden. Hierauf muss bereits im Antragsverfahren eingegangen werden, da dieser Aspekt über die Auswahlkriterien in der Projektauswahl bewertet wird. In der Projektbeschreibung muss entsprechend dargelegt werden, welche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur ökologischen Nachhaltigkeit in Abhängigkeit von der individuellen Gebietskulisse und Bedarfslage umgesetzt werden. In der Berichterstattung wird extern geprüft (Regiestelle), ob Projekte wie beantragt durchgeführt werden.
Das gesamte ESF Plus Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) abgewickelt. Die Einhaltung der Einhaltung der Charta der Grundrechte der EU (GRC), Nichtdiskriminierung (Art. 21 GRC), die Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26 GRC) und des Umweltschutzes (Art. 37 GRC) (ökologische Nachhaltigkeit wird u.a. bereits im Interessenbekundungsverfahren (Vorhabenblatt in Z-EU-S) in der Projektbeschreibung durch Antragsteller (Kommunen) als Eigenverpflichtung bestätigt. Gesetzliche Vorgaben, u.a. zur barrierefreien Ausgestaltung von Internetseiten, werden in der Planung der EU-Förderperiode 2021-2027 schrittweise umgesetzt. Die Internetpräsenz www.biwaq.de wird auch diesbezüglich aktuell überarbeitet und neu aufgesetzt.
Förderrichtlinie
Die Förderrichtlinie wird am 30.Januar 2023 veröffentlicht.
Fördergegenstand
BIWAQ ist in zwei Handlungsfelder (HF) gegliedert. Das Handlungsfeld 1 "Nachhaltige Integration in Beschäftigung" ist Bestandteil jedes BIWAQ V-Projektes. Das Handlungsfeld 2 "Stärkung der lokalen Ökonomie" kann das Handlungsfeld "Nachhaltige Integration in Beschäftigung" ergänzen.
Im Handlungsfeld 1 "Nachhaltige Integration in Beschäftigung" fördert BIWAQ beispielsweise folgende Aktivitäten:
- Kompetenz- und Potenzialanalysen und passgenaue, Maßnahmen, die auf abschlussorientierte Qualifizierungen und die Teilnahme daran ausgerichtet sind
- betriebliche und arbeitsweltnahe Praxiseinsätze mit Ausrichtung auf das Baugewerbe, Handwerk und Dienstleistungen im Quartier (auch zur Aktivierung von Teilnehmenden)
- Qualifizierungsmaßnahmen, die zusätzlich sichtbar dem Quartier zu Gute kommen, wie z.B. Projekte zum baukulturellen Erbe und zur lokalen Identität
- Qualifizierungsmaßnahmen, die sich mit der Quartiersstruktur und konkreten Berufsbildern befassen und an Maßnahmen der Städtebauförderung anknüpfen
- quartiersbezogene Maßnahmen zur Qualifikation und für die Unterstützung einer Beschäftigungsaufnahme von Menschen mit Migrationshintergrund
- Aktivitäten der Weiterqualifikation oder Arbeitsaufnahme der Zielgruppen wie z. B. arbeitsbezogene Computer-Trainings und Bewerbungen (auch Online-Bewerbungen)
- Entwicklung digitaler Kompetenzen und Ressourcen und Unterstützung bei der Behebung von Qualifikationslücken für die Zielgruppen
- sozialpädagogische Begleitung für die Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne von BIWAQ
- Aktivitäten der Gesundheitsförderung (bspw. Sport, Ernährung o.a.), Coaching in Einzel- und Gruppenarbeit zur Aktivierung und Beteiligung am Berufsleben
- (aufsuchende) Beratung und Beratungsangebote für die Integration in Beschäftigung
- Unterstützung bei der niedrigschwelligen Schließung von Qualifikationslücken, insbesondere auch für Flüchtlinge vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs (bspw. bei Hilfe bei der Selbsteinschätzung von nicht reglementierten Berufen, auch in Zusammenarbeit mit der lokalen Ökonomie)
- eine quartiersbezogene Integrationshilfe u.a. zur Identifikation von Potentialen und Unterstützung bei der Anerkennung von bereits vorhandenen Abschlüssen aus Herkunftsländern von Flüchtlingen in Abgrenzung von Maßnahmen der Jobcenter vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs
Im Handlungsfeld 2 "Stärkung der lokalen Ökonomie" fördert BIWAQ beispielsweise folgende Aktivitäten:
- Bildung und Verstetigung von lokalen Unternehmensnetzwerken zur Beratung von Unternehmen (KMU) und Soloselbstständigen
- Ermittlung der Problemlagen und Stabilisierung der lokalen Ökonomie im Quartier, bspw. Leerstandsmanagement, Zwischennutzungsprojekte mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern
- Aktivitäten im Bereich Digitalisierung lokaler Unternehmen, z.B. Onlinehandel und Aufbau von Internetpräsenzen für KMU im Rahmen von Netzwerkveranstaltungen
- Aktivierung von Unternehmen als Wirtschaftspartner der Quartiersentwicklung
- Vermittlung von Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (auch in angrenzenden Stadtteilen) und u.a. Kammern/Wirtschaftsförderung und Jobcentern
- Aktivitäten zur Förderung lokaler Beschäftigung sowie Fachkräfteentwicklung und -sicherung für die Stabilisierung benachteiligter Quartiere
-
Niedrigschwellige Qualifikation und Schließung von Qualifikationslücken von Menschen (auch mit niedrigem Bildungsabschluss und/oder nicht in Deutschland anerkannte Fachkräfte im Sinne von BIWAQ) durch praktische Tätigkeiten in Unternehmen, auch vor dem Hintergrund der durch den Ukraine-Krieg Geflüchteter und der damit verbundenen Integration in Quartiersstrukturen
Beide Handlungsfelder von BIWAQ V können miteinander kombiniert werden und auch für den sozialen Zusammenhalt insgesamt in der Gebietskulisse wirken. Die Arbeit mit Teilnehmenden in den Projekten (Zielerreichung) steht dabei im Vordergrund. Nur die Umsetzung von Handlungsfeld 2 ist nicht möglich.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Kommunen mit aktiven oder ehemaligen Fördergebieten des seit 2020 bestehenden Städtebauförderungsprogramms "Sozialer Zusammenhalt" sowie ausgelaufenen Fördergebieten des ehemaligen Programms "Soziale Stadt".
Fördervoraussetzungen
Es sind folgende Zuwendungsvoraussetzungen zu beachten:
- Jede Kommune kann nur einen Förderantrag einreichen. Die Bezirke der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sind ebenfalls mit jeweils einem Förderantrag antragsberechtigt
- Sofern BIWAQ V für mehrere aktive oder ehemalige Fördergebiete des Städtebauförderungsprogramms "Sozialer Zusammenhalt" sowie ausgelaufenen Fördergebieten des ehemaligen Programms "Soziale Stadt" beantragt werden soll, ist dies in einer Gesamtmaßnahme zusammenzufassen. BIWAQ V fördert keine Projektinhalte, die zu den Pflichtaufgaben der Kommunen gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
- Zuwendungen werden nur für solche Projekte bewilligt, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
- Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss sichergestellt sein.
- Die Projekte müssen den Zielen des Städtebauförderungsprogramms "Sozialer Zusammenhalt" Rechnung tragen sowie im Sinne einer ganzheitlichen Aufwertungsstrategie konzeptionell und in der Umsetzung in die integrierte Stadtentwicklung eingebunden sein.
- Idealerweise ergeben sich die Projekte aus den integrierten Stadtentwicklungskonzepten (INSEK, IEK etc.) der Kommunen insgesamt bzw. der betroffenen Teilbereiche. Die Konzepte sind im Förderzeitraum nach Möglichkeit auf einen aktuellen Stand zu bringen oder fortzuschreiben. Sofern keine aktuellen integrierten Stadtentwicklungskonzepte vorliegen, sollen diese im Förderzeitraum von BIWAQ erarbeitet bzw. fortgeschrieben werden. Um die innerstädtische Kohäsion zu verbessern, sind dabei gesamtstädtische Entwicklungen und die Einbindung in gesamtstädtische Strategien zu berücksichtigen.
- Die Projekte müssen kooperativ mit relevanten Partnern vor Ort umgesetzt werden, um eine fundierte und erfolgreiche Durchführung sicherzustellen. Dazu zählen unter anderem relevante kommunale Fachressorts (z. B. Fachbereiche für Stadtentwicklung, Arbeit und Soziales, Wirtschaftsförderung), Jobcenter, Quartiersmanagements, Migrantenorganisationen, Unternehmen, Wohlfahrtsverbände und (lokale) Vereine.
Sofern es im Rahmen der Auswahlverfahren zu (räumlichen) Überschneidungen zwischen BIWAQ- und ThINKA - Projekten (Thüringen) in einem Quartier kommen sollte, bedarf es einer Abstimmung und Abgrenzung zur jeweiligen inhaltlichen Schwerpunktsetzung, um Doppelförderungen zu vermeiden. Diese Abgrenzung ist, sofern zutreffend, bei Anträgen aus Thüringen darzulegen (Die BIWAQ-Gebietskulisse muss in aktiven oder ehemaligen Fördergebieten des seit 2020 bestehenden Städtebauförderungsprogramms "Sozialer Zusammenhalt" sowie ausgelaufenen Fördergebieten des ehemaligen Programms "Soziale Stadt" liegen und kann maximal die gleiche Größe haben, vorbenannter Hinweis zum Auswahlverfahren erfolgt auf Grundlage der Kohärenzabstimmung).
Räumlicher Geltungsbereich
bundesweit
Auswahlverfahren
Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren und besteht aus dem Interessenbekundungs- und dem daran anschließenden Antragsverfahren. Das Interessenbekundungsverfahren (IB) beinhaltet dabei die maßgeblichen Angaben, zur Ausgestaltung und möglichen Umsetzung der Gesamtmaßnahme und deren Einzelmaßnahmen. Sofern nach erfolgreicher Interessenbekundung zu einer Antragstellung aufgerufen wird, können diese Angaben direkt in das Antragsverfahren übernommen werden. Das Verfahren wird über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) umgesetzt.
Auswahlkriterien
Es erfolgt ein zweistufiges Auswahlverfahren (Interessenbekundungsverfahren und Antragsverfahren).
Im Interessenbekundungsverfahren werden gem. Förderrichtlinie BIWAQ V folgende Bewertungskriterien abgefragt und in einer prozentualen Verteilung bewertet:
- Ausgangssituation und Handlungsbedarf in der BIWAQ-Gebietskulisse in aktiven oder ehemaligen Fördergebieten des seit 2020 bestehenden Städtebauförderungsprogramms "Sozialer Zusammenhalt" sowie ausgelaufenen Fördergebieten des ehemaligen Programms "Soziale Stadt" (Darstellung der BIWAQ-Gebietskulisse graphisch und textlich) 10%
- Darstellung sozialräumlicher Daten (Statistiken, vorhandene Strukturen, Angebote), die den dargestellten Handlungsbedarf begründen 10%
- Projekte in den Handlungsfeldern und deren Abgrenzung zu Bundes- und Länderprogrammen, Strategien zur Verstetigung der Ansätze im Programmgebiet, ggf. skizzierte Kombination der Handlungsfelder (sofern letzteres vorgesehen) 20%
- Konzept der Zielgruppenansprache, geplante Kosten je Teilnehmendem und Ergebnisorientierung und Zielerreichung anhand der programmspezifischen Indikatoren (s. "Erfolgskontrolle und Zielerreichung in den Handlungsfeldern") 20%
- Konzeptionelle Einbindung in lokale Konzepte der integrierten Stadtentwicklung, Zusammenhang mit städtebaulichen Investitionen; Erläuterungen zu sozialer Kohäsion und Quartiersmehrwert; Zusammenhang mit anderen geplanten Programmen 10%
- Kooperationsvereinbarungen mit Projektpartnern, insbesondere dem Jobcenter (hier mindestens eine Absichtserklärung ("Letter of Intent"), im späteren Antragsverfahren bei ausgewählten Anträgen über eine Kooperationsvereinbarung) 10%
- Arbeits- und Zeitplan, geplanter Finanzrahmen (Gesamtausgaben) 15%
- Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze und ökologischen Nachhaltigkeit (vormals Querschnittsziele) des ESF Plus des Projekts mit den zugehörigen Einzelprojekten und Konzept der Öffentlichkeitsarbeit 5%
Erfolgskontrolle und Zielerreichung in den Handlungsfeldern für die Auswahl im Antragsverfahren:
Die Zielwerte werden im Antragsverfahren überprüft und ggf. entsprechend zusammen mit den antragstellenden Kommunen nachgesteuert. In der Berichterstattung sind der Projektverlauf und die Maßnahmen zur Zielerreichung anhand der projektspezifisch festgelegten Indikatoren darzustellen.
Die Kosten je Teilnehmendem werden im Antragsverfahren überprüft und finden bei der Bewertung Beachtung. Es ist bei der Zielerreichung auf eine Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei den Kosten für Teilnehmende zu achten.
Die Messung der Ergebnisse von Projekten erfolgt v.a. anhand der Teilnehmendendaten, die im Rahmen der Projekte erhoben werden. Maßgeblich für die Zielerreichung der Projekte in BIWAQ V sind die Zielwerte im Handlungsfeld "Nachhaltige Integration in Beschäftigung". Die Zielwerte (Indikatoren) werden projektspezifisch anhand folgender Kriterien festgelegt:
Zielerreichung im Handlungsfeld 1 "Nachhaltige Integration in Beschäftigung":
- Anzahl Teilnehmende im Projekt bzw. den Einzelprojekten
- Anzahl Arbeitslose, Erwerbslose (einschl. Langzeitarbeitslose)
- Anzahl Menschen mit Migrationshintergrund
- Anzahl der geförderten Frauen zur Erhöhung der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen
- Anzahl Vermittlungen in Arbeit (auch Ausbildung und berufsbezogene Praktika)
Zielerreichung im Handlungsfeld 2 "Stärkung der lokalen Ökonomie":
- Anzahl der über Netzwerke unterstützten KMU inkl. Soloselbstständigen
- Anzahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) je Unternehmen in den lokalen Netzwerken
Es ist über den Projektverlauf darzustellen, wie sich bspw. Kundenkontakte, Sichtbarkeit im Quartier und im Internet (Marktauftritt, Digitalisierung), Umsatzentwicklung, Entwicklung der Mitarbeitendenanzahl (ggf. über VZÄ), Höhe der Investitionen und Produktivität für das Quartier durch die Maßnahmen in BIWAQ V verändert haben.